Dokument-ID: 932588

WEKA (epu) | News | 11.07.2017

Sind vor der Entscheidung zum Beteiligungserwerb anfallende Beratungskosten Anschaffungskosten oder Betriebsausgaben?

Entstehen Kosten für eine Due Diligence-Prüfung nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung, so sind diese als Anschaffungskosten zu aktivieren.

Geschäftszahl

VwGH 23. Februar 2017, Ro 2016/15/0006

Norm

§ 6 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Entstehen Kosten für eine Due Diligence-Prüfung nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung, so sind diese als Anschaffungskosten zu aktivieren. Es handelt sich nämlich in diesem Fall nicht um Maßnahmen zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später vielleicht erst noch zu treffenden Erwerbsentscheidung.

VwGH: Beteiligungen sind mit den Anschaffungskostenzu bewerten. Als steuerliche Anschaffungskosten sind jene Kosten anzusehen, die dem Anschaffungsvorgang dienen – also Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes und zur Versetzung desselben in einen betriebsbereiten Zustand. Sie beinhalten nicht nur jene Kosten, die nach einer endgültigen Erwerbsentscheidung anfallen. Der Zeitraum einer Anschaffung beinhaltet zwei Phasen: eine des Erwerbs und eine allenfalls daran anschließende Phase der Versetzung in den betriebsbereiten Zustand. Die Erwerbsphase wird mit der ersten eindeutig auf die Erlangung der Verfügungsmacht über einen konkreten Vermögensgegenstand abzielenden Handlung eingeleitet. Sie folgt auf die Entschlussfassung über den Erwerb. Werden planerische Aktivitäten zur Förderung der Entscheidungsfindung und der Auswahl eines von mehreren Vermögensgegenständen gesetzt, sind diese noch nicht dem Erwerb zuzuordnen. Anders verhält es sich jedoch bei der Einholung von Gutachten zur Bestimmung der Beschaffenheit und des Wertes des bereits ausgewählten Vermögensgegenstandes.

Nach Judikatur des VwGH sind zB Schätzungskosten iZm dem Erwerb eines Gebäudes Anschaffungskosten: Obwohl typischerweise Kosten zur Herbeiführung eines Entschlusses, gehören sie wegen des engen und unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges doch zur den Aufwendungen für die Anschaffung des Gebäudes, sind Teil der Gebäudekosten und somit zu aktivieren.

Im vorliegenden Fall dokumentierte ein „Letter of Intent“ die Absichten für das weitere Vorgehen der zukünftigen Vertragsparteien des Erwerbs einer GmbH durch eine AG, wonach über eine potenzielle Übernahme aller Gesellschaftsanteile verhandelt werden, der Kaufpreis nach Annahme der Parteien zwischen EUR 8 und 10 Mio liegen und die Verkäuferin die Durchführung einer umfassenden Due Diligence-Prüfung ermöglichen solle. Ein Zeitraum für die Legung eines Kaufpreisanbots wurde ebenso festgelegt wie der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Beendigung der Vertragsverhandlungen. Eine Beendigung der Verhandlungen ohne Angabe von Gründen sei durch jede der Parteien jederzeit zulässig, ohne dass dies Ansprüche der anderen Partei begründe. In der Folge wurde eine Due Diligence-Prüfung vorgenommen, infolge deren Beratungsaufwendungen anfielen. Der Kaufvertrag wurde schließlich abgeschlossen.

Aus dem „Letter of Intent“ geht hervor, dass noch keine finale Entscheidung zum Erwerb der Beteiligungen vorlag, jedoch eine Absicht der zukünftigen Käufer, eine bestimmte, bereits ausgewählte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erwerben zu wollen. Dementsprechend waren auch die in concreto für die Due Diligence-Prüfung angefallenen Kosten als Anschaffungskosten anzusehen, da sie zeitlich einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung nachgingen und nicht etwa nur eine noch gänzlich unbestimmte und später vielleicht erst noch zu treffende Erwerbsentscheidung durch die Due Diligence-Prüfung vorbereitet werden sollte. Die Kosten zu ihrer Vornahme dienten also bereits der Anschaffung und waren insofern als Anschaffungs(neben)kosten, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, einzuordnen.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.