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Dokument-ID: 680389

WEKA (wed) | News | 22.07.2014

Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft nach Österreich

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR Vertragsstaats gegründet werden, können sich identitätswahrend in eine österreichische Gesellschaft umwandeln, wenn es auch zu einer Verlegung des Verwaltungssitzes nach Österreich kommt.

Geschäftszahl

OGH 10.04.2014, 6 Ob 224/13d

Norm

§ 4 GmbHG, §§ 16f AktG

Leitsatz

Quintessenz:

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR Vertragsstaats gegründet werden, können sich identitätswahrend in eine österreichische Gesellschaft umwandeln, wenn es auch zu einer Verlegung des Verwaltungssitzes nach Österreich kommt. Auch müssen sämtliche Voraussetzungen für die Umwandlung, die im Wegzugsstaat bestehen, erfüllt werden sowie die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft eingehalten werden.

OGH: Bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung kommt es zu einem Wechsel des anzuwendenden Gesellschaftsrechts, wobei bei der Verlegung eines Gesellschaftssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat immer wieder die Frage nach Identität und Einheit der verlegten Gesellschaft aufgeworfen wird.

An die Entscheidung des EUGH im Fall Cartesio anknüpfend betonte Eckert, dass zuzugswillige Gesellschaften derjenigen Rechtsform, die sie in Österreich annehmen wollen, äquivalent sein müssen. Da die ausländische Gesellschaft nach der Sitzverlegung nach Österreich dieselbe Identität behalten solle, dürfe es nicht zu einer Vermögensübertragung kommen bzw hätten die Mitgliedschaftsrechte weiter zu existieren. Inwiefern ein Rechtsträger in eine inländische Kapitalgesellschaft überführt werden könne, sei dabei anhand der Möglichkeiten zu eruieren, die das österreichische Recht für formändernde Umwandlungen bereithalte: Eine GmbH könne in eine AG oder umgekehrt verwandelt werden, die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und vice versa sei jedoch nicht denkbar. Weiters müsse die Satzung in Form und Inhalt an österreichisches Recht gem § 4 GmbHG, §§ 16f AktG angepasst werden, wobei die Satzungsänderung selbst sich noch nach ausländischem Recht zu richten habe.

Hingegen vertraten nach der Entscheidung Vale Schopper/Skarcis die Meinung, dass sich aus den §§ 239 ff AktG ergebe, dass eine ausländische AG gemäß §§ 239 ff AktG in eine österreichische GmbH umgewandelt werden könne. Dies gelte gleichermaßen für den Weg von der GmbH zur AG. Auch rechtsformkongruente Umwandlungen seien zuzulassen. Nach Bayer/Schmidt dürfen die Modalitäten für grenzüberschreitende Vorgänge nicht ungünstiger sein, als diejenigen, die gelichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln. Jeder Mitgliedsstaat habe nur die Rechtsformkombination zuzulassen, welche er auch bei einem innerstaatlichen Formwechsel gestatte.

Der OGH schloss sich diesen Ansichten an: Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird und sämtliche Voraussetzungen für die Umwandlung, die im Wegzugsstaat bestehen, erfüllt sowie die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft eingehalten werden.

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