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Dokument-ID: 736638

WEKA (mwo) | News | 09.02.2015

Spekulationsfrist bei Veräußerung eines Anteils an einer grundstücksverwaltenden KG

Bei der Veräußerung eines Anteiles an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine anteilige Grundstückveräußerung iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988, worauf die Spekulationsfrist von 10 bzw 15 Jahren anwendbar ist.

Geschäftszahl

VwGH 24.09.2014, 2012/13/0021

Norm

§§ 30 Abs 1 Z 1 lit a und b, 32 Abs 2 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Bei der Veräußerung eines Anteiles an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine anteilige Grundstückveräußerung iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988, worauf die Spekulationsfrist von zehn bzw fünfzehn Jahren anwendbar ist.

VwGH: Beteiligungen an betrieblich tätigen Mitunternehmerschaften, wie zB hier an einer Kommanditgesellschaft, sind laut ständiger Rechtsprechung ertragssteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als eine aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des jeweiligen Beteiligungsunternehmens anzusehen.

Gemäß des VwGH-Erkenntnisses vom 27. Februar 2014, Zl 2011/15/0082, stellt eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die keine betrieblichen Einkünfte erzielt, notwendiges Betriebsvermögen dar und ist ertragsteuerrechtlich im Umfang der Anteile an den Wirtschaftsgütern im Beteiligungsunternehmen direkt beim Gesellschafter anzusetzen.

Im vorliegenden Fall ist die Veräußerung eines Anteiles an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft erfolgt. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und des seit seit 2013 geltenden § 32 Abs 2 EStG 1988 wertete der VwGH diesen Veräußerungsvorgang als eine (anteilige) Grundstücksveräußerung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 und – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht als eine Veräußerung eines anderen Wirtschaftsgutes iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988.

Das Vorliegen einer (anteiligen) Grundstücksveräußerung hat vorallem Auswirkungen auf die Spekulationsfrist, welche zehn bzw fünfzehn Jahre beträgt.

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