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Dokument-ID: 701755

WEKA (wed) | News | 29.10.2014

Stehen Mietrechte einer GmbH ihrer Vollbeendigung entgegen?

Mietrechte der Gesellschaft werden grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen, in manchen Fällen können diese aber auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen darstellen.

Geschäftszahl

OGH 22.04.2014, 7 Ob 55/14k

Norm

§ 1118 ABGB, § 33 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Mietrechte der Gesellschaft werden zwar grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen, ein Mietrecht einer Gesellschaft kann in bestimmten Fällen jedoch bei gebotener kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen darstellen. Grundsätzlich aber bildet das Mietrecht ein in kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtung einen Vermögenswert.

OGH: Mit der Vollbeendigung verliert eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung für die (nur deklarativ wirkende) Löschung im Firmenbuch, deren Voraussetzung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ist, ist somit der Mangel an Aktivvermögen. Es ist, bis das Gegenteil bewiesen werden kann, davon auszugehen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft tatsächliche vermögenlos ist und somit nicht über Parteifähigkeit verfügt.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Räumungsklage, die sich auf § 1118 zweiter Fall ABGB stützte. Der OGH wies auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach die Mietrechte der Gesellschaft zwar grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen würden, ein Mietrecht einer Gesellschaft in bestimmten Fällen jedoch bei gebotener kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen darstellen könne. Des Weiteren könne sich laut OGH, da im Anwendungsbereich des § 33 Abs 2 und 3 MRG die rechtsgestaltende Wirkung des Auflösungserklärung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen entkräftet werde, nach einhelliger Rechtsprechung während des kraft Gesetzes bestehenden Schwebezustands kein Vertragsteil seinen Vertragspflichten entziehen. Diese Verpflichtung bestehe laut OGH unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelinge oder nicht und werde nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Mieter im Prozess unterliege.

Das Mietrecht gehöre laut OGH während dieses Schwebezustandes im Verhältnis zur Klagspartei immer noch zum Vermögen der beklagten Partei. Weil das Mietrecht prinzipiell ein in kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtung verwertbares Recht sei und damit einen Vermögenswert bilde, dessen Auflösung Gegenstand des Rechtsstreits sei, bestehe beim Beklagten schon mangels Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt der amtswegigen Löschung und danach Parteifähigkeit. Solange das Bestandsverhältnis nicht endgültig abgewickelt sei, vermöge die bloße Löschung der Gesellschaft ihre Parteifähigkeit nicht zu beenden.

Die Prozessgegnerin einer nach § 40 FBG aufgelösten Partei hat somit nachdem ihr die Auflösung bekannt wird ein Wahlrecht: sie kann dem Gericht binnen angemessener Frist bekannt geben, dass sie von der Verfahrensfortsetzung absieht, ansonsten wird ihr Fortsetzungswille unterstellt.

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