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Michael Petritz | News | 03.12.2012

Steuerabkommen Österreich – Schweiz: Handlungsbedarf für Steuerpflichtige steigt!

Gastautor MMag. Michael Petritz informiert in seinem Beitrag über die wichtigsten Fakten zum Steuerabkommen. Wer ist davon betroffen? Welche Optionen stehen für die Regularisierung der Vergangenheit zur Wahl? Welche Fristen sind zu beachten?

Wie vielseits berichtet, tritt das Steuerabkommen Österreich – Schweiz mit dem 01.01.2013 in Kraft. Einige Schweizer Banken haben bereits begonnen, ihre Kunden entsprechend zu informieren, andere warten hingegen noch zu. Der vorliegende Beitrag soll über die wichtigsten Entscheidungsmöglichkeiten und die dafür gesetzten Fristen informieren.

1. Regelung der Vergangenheit und Gestaltung der Zukunft

Das Abkommen hat zwei Regelungsbereiche: Einerseits enthält es eine Amnestie für die unterlassene Besteuerung in der Vergangenheit gegen eine Einmalzahlung oder eine freiwillige Meldung gegenüber der Finanzbehörde (welche durch weitergehende Information des Steuerpflichtigen noch ergänzt werden muss), andererseits regelt das Abkommen auch die zukünftige (anonyme) Abfuhr der Erträge auf das im Ausland gehaltene Kapitalvermögen, wobei auch hier wiederum eine Wahlmöglichkeit besteht, nämlich zwischen einer Abgeltungssteuer (vergleichbar mit der KESt bei österreichischen Banken) und einer Meldung (und somit Aufnahme in die Steuererklärung) an die Finanzverwaltung.

2. Wer fällt unter das Abkommen?

2.1 Natürliche Personen

Betroffen vom Abgeltungsabkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich am 31.12.2010 ansässig sind/waren und die ein Konto oder Depot am 01.01.2013 bei einer schweizerischen Bank besitzen.

Ebenfalls erfasst sind Konten, die in Folge von Erbschaften übergehen/übergegangen sind, wobei diesfalls auf die Erben abgestellt wird. Bei so genannten Gemeinschaftskonten erfolgt eine Zuteilung nach Köpfen bzw nach abweichender Berechtigungsquote.

2.2 Juristische Personen

Nicht betroffen sind österreichische Privatstiftungen, Personen-/Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine, die in der Schweiz über Kontobeziehungen verfügen.

2.3 Ausländische Stiftungen, Trusts und Lebensversicherungen

Sofern in Österreich ansässige Personen nach den schweizerischen Geldwäschevorschriften (Sorgfaltspflichten) als nutzungsberechtigte Personen von (ausländischen) Sitzgesellschaften (darunter fallen insbesondere juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Trusts) oder von Lebensversicherungsprodukten geführt werden, fallen sie ebenso unter den Anwendungsbereich des Abkommens. Ausgenommen davon sind nur Sitzgesellschaften, die entweder nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert werden oder die nach dem österreichischen Steuerrecht als intransparent gelten, bzw sofern keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung besteht. Bei schweizerischen Lebensversicherungsprodukten ist von der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in Österreich gegeben sind.

Nähere Begriffsbestimmungen, was zB unter einer intransparenten Stiftung oder einer effektiven Besteuerung zu verstehen ist, enthält das Abkommen nicht. Dementsprechend ist auf die Wegleitung der Schweizer Steuerverwaltung (EStV) abzustellen, die derzeit im Entwurf vom 14.11.2012 vorliegt (abrufbar unter: http://www.estv.admin.ch/intsteuerrecht/themen/01317/01318/index.html). Leitlinien kann aber die Rsp (vgl auch VwGH 23.06.2009, 2006/13/0183 zur Intransparenz einer dänischen Familienstiftung) oder auch die bereits veröffentlichte Auffassung der Finanz zB zu ausländischen Lebensversicherungen (vgl Information des BMF vom 23.4.2010, BMF-010203/0260-VI/6/2010) geben. Besonders im Bereich der Stiftungen hat es in den letzten Jahren einen regen Meinungsaustausch im Fachschrifttum gegeben. Viele der diskutierten Fragen harren allerdings noch auf einer Lösung durch die Rechtsprechung.

Im Abkommen findet sich im Übrigen kein Hinweis darauf, mit welchem Stichtag die oben genannten Voraussetzungen vorliegen müssen.

3. „Bereinigung der Vergangenheit“

3.1 Überblick

Im Zuge der „Bereinigung der Vergangenheit“ wird zunächst an die Konto- und Depotinhaber innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens von Seiten des Schweizer Instituts herangetreten (dh bis zum 28.02.2013), um sie/ihn über ihre/seine Rechte und Pflichten zu informieren. Grundsätzlich stehen für die Regularisierung der Vergangenheit die in der Folge näher dargestellten zwei Möglichkeiten offen:

  • Regularisierung durch einmalige anonyme Abschlagszahlung
  • Regularisierung durch freiwillige Meldung

Der Steuerpflichtige hat dann bis zum 31.05.2013 seine Entscheidung zu treffen und diese der Schweizer Bank mitzuteilen. Wenn keine Mitteilung des Steuerpflichtigen erfolgt, wird automatisch die Regularisierung durch die Abschlagszahlung durchgeführt.

Eine Entscheidung des Steuerpflichtigen, die vor dem 31.12.2012 die Schweizer Zahlstelle erreicht, kann noch bis Jahresende revidiert werden. Ab dem 01.01.2013 sind die Entscheidungen des Steuerpflichtigen irreversibel.

3.2 Regularisierung durch einmalige anonyme Abschlagszahlung

Höhe der Abschlagszahlung

Die Regularisierung der Vergangenheit kann durch eine anonyme Einmalzahlung in Höhe von 15 % - 38 % erfolgen. Die konkrete Höhe der Nachzahlung ergibt sich aus einer recht komplizierten mathematischen Formel, die sich anhand folgender Faktoren errechnet:

  • Länge der Kundenbeziehung
  • Zu- und Abflüsse innerhalb des Zeitraumes 31.12.2002 und 31.12.2010
  • Höhe des Wertanstiegs des Kapitalvermögens im Zeitraum 2003 – 2010
  • Der anzuwendende Steuersatz beträgt 30 %
  • Mindestens beträgt die Nachzahlung allerdings 15 %

Ab einer Höhe der Vermögenswerte auf den schweizerischen Konten und Depots von 2 Mio Euro erhöht sich der anzuwendende Steuersatz intervallsweise (alle 2 Mio Euro) um jeweils 2 %, ab einer Vermögenshöhe von 8 Mio Euro beträgt er bereits 38 %.

Nach den Erfahrungen bewegen sich die ergebenden Nachzahlungen im Regelfall zwischen 15 % und 20 % . Im Vergleich zu einer Selbstanzeige ist die Nachzahlung aufgrund des Abkommens ca doppelt so hoch.

Sollten im Zeitraum 2003–2011 hingegen nicht versteuerte Einkünfte auf den schweizerischen Konten und Depots eingegangen sein, so ist im Regelfall die anonyme Einmalzahlung günstiger.

Die Steuerbelastung im konkreten Einzelfall nach dieser Berechnungsmethode kann auf www.estateplanning.at per anonymen Online-Rechner exakt und kostenlos berechnet werden.

Abgegoltene Steuern

Durch die Einmalzahlung gelten die österreichische Einkommen- und Umsatzsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteueransprüche (Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde noch bis zum bis 31.07.2008 erhoben) für die auf den schweizerischen Konten und Depots ausgewiesenen Vermögenswerte als abgegolten.

Ausnahme von der Straffreiheit

Nicht abgegolten sind Beträge,

- die aus einer strafrechtlich relevanten Handlung iSd § 165 StGB (Geldwäscherei; ausgenommen sind allerdings Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug, sowie die bandenmäßige Abgabenhinterziehung) herrühren; oder

- hinsichtlich derer am 13.04.2012 den österreichischen Behörden bereits konkrete Hinweise vorliegen oder Verfolgungshandlungen gesetzt sind.

Keine finanzstrafrechtliche Verfolgung

Soweit die Abgeltungswirkung vorgesehen ist, wird von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Abgabenansprüche abgesehen.

3.3 Bereinigung durch freiwillige Meldung

Dem Steuerpflichtigen steht bis zum 31.05.2013 die Möglichkeit offen, anstatt der Abschlagszahlung eine freiwillige Meldung an die österreichischen Behörden zu wählen. Diese Meldung wird dann direkt vom schweizerischen Institut durchgeführt und gilt als strafbefreiende Selbstanzeige.

Inhalt der Meldung

Der österreichischen Behörde werden folgende Daten gemeldet:

  • Name und Geburtsdatum, sowie Wohnsitz
  • Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt)
  • Namen und Anschrift des schweizerischen Instituts
  • Kundennummern beim schweizerischen Institut
  • Jährlicher Kontostand per 31.12. seit dem 31.12.2002

Bescheinigung zur Vorlage gegenüber den Behörden

Der österreichische Steuerpflichtige erhält vom schweizerischen Institut eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen. Diese Bescheinigung kann vom österreichischen Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen oder Ermittlungshandlungen der österreichischen Behörden vorgelegt werden.

Nachgelagerte Offenlegung der Umstände

In weiterer Folge hat der Steuerpflichtige die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände (dh den damit zusammenhängenden Sachverhalt, aber auch die detaillierten Berechnungen nach österreichischem Steuerrecht) innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist offen zu legen. Dies bedeutet, dass auf den Steuerpflichtigen ca dieselben Arbeiten/Mühen zukommen wie bei einer strafbefreienden Selbstanzeige, die er bereits jetzt erstatten kann.

Es ist darauf hinzuweisen, dass alle Personen, die bereits in der Vergangenheit Selbstanzeige erstattet haben, von der freiwilligen Meldung Gebrauch machen müssen, um nicht uU von der Einmalzahlung erfasst zu werden (und somit im Ergebnis die Erträge ein zweites Mal versteuern müssen).

Ausschluss der Straffreiheit

Ebenso wie bei der Abschlagszahlung tritt die Straffreiheit nicht ein für Vermögenswerte,

  • die aus einer strafrechtlich relevanten Handlung iSd § 165 StGB (Geldwäscherei; ausgenommen sind allerdings Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug, sowie die bandenmäßige Abgabenhinterziehung) herrühren; oder
  • hinsichtlich derer am 13.04.2012 den österreichischen Behörden bereits konkrete Hinweise vorliegen oder Verfolgungshandlungen gesetzt sind.

4. Besteuerung der Erträge des in der Schweiz gehaltenen Kapitalvermögens ab 2013

Auch hinsichtlich der Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge steht dem Steuerpflichtigen eine Wahlmöglichkeit offen:

  • entweder kann die Steuer in Höhe von 25 % auf die erzielten Kapitalerträge direkt (KESt-ähnlich) vom schweizerischen Institut abgezogen und an den österreichischen Fiskus anonym abgeführt werden (verbunden mit einer Abgeltungswirkung; dh diese Beträge sind nicht mehr in eine Steuererklärung aufzunehmen); oder
  • es erfolgt eine jährliche freiwillige Meldung der jährlich erzielten Erträge (welche dann noch in eine Steuererklärung aufgenommen werden müssen).

Der Vorteil der freiwilligen Meldung kann in der Berechnung der Abgeltungssteuer bestehen, da für bestimmte Erträgnisse vereinfachte Annahmen getroffen werden (so werden zB Aktien, die vor dem 01.01.2011 angeschafft wurden, automatisch in die Abgeltungssteuer überführt, wohingegen deren Veräußerungsgewinne oftmals steuerfrei sein werden). Unterschiede können sich hinsichtlich der Verlustverwertung ergeben.

Zu betonen ist darüber hinaus, dass die Wahlmöglichkeit für jedes Kalenderjahr besteht, dh ein Steuerpflichtiger kann zB für 2013 die Abgeltung beantragen und ab 2014 zur Variante der freiwilligen Meldung wechseln.