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Steuerliche Bewertung der Einkünfte eines Aufsichtsratmitglieds im Fall der Abfuhr an eine GmbH
Aus steuerrechtlicher Sicht kann ein Aufsichtsrat bzw ein Stiftungsvorstand nur eine natürliche Person sein. Die Vergütungen sind der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Geschäftszahl
VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016
Norm
§ 22 Z 2 EStG 1988
Leitsatz
Quintessenz:
Aus steuerrechtlicher Sicht kann ein Aufsichtsrat bzw ein Stiftungsvorstand nur eine natürliche Person sein. Die Vergütungen sind der Einkommensteuer zu unterwerfen.
OGH: In casu erfasste das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführten Aufsichtsrats- und Vorstandsvergütungen unter den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm die aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat bzw Stiftungsvorstand stammenden Einkünfte nicht zuzurechnen seien, weil er diese Tätigkeiten aufgrund seines Dienstvertrages mit der B GmbH nur im Rahmen der B GmbH ausüben habe dürfen und die daraus resultierenden Entgelte an diese Gesellschaft abgeführt habe
Das Finanzamt hat die Vergütungen der Einkommensteuer unterworfen und wie folgt begründet: Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten (z.B. für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) fielen gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Das Aktiengesetz gehe von einer natürlichen Person als Aufsichtsrat aus. So bedürfen etwa die Bestimmungen hinsichtlich der Überwachungspflichten sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Tätigwerdens einer natürlichen Person. Die Funktion als Aufsichtsrat einer AG sei persönlich auszuüben. Allein der Beschwerdeführer sei zum Aufsichtsrat gewählt worden. Das Begehren des Beschwerdeführers, die aus der Aufsichtsratstätigkeit stammenden Einkünfte der B GmbH zuzurechnen, stehen im Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen des Ertragssteuerrechtes, wonach Einkünfte demjenigen zuzurechnen seien, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen sei. Somit seien die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Tatsache, dass sie der B GmbH zugeflossen seien, ändere daran nichts, zumal die diesbezügliche Verfügung des Beschwerdeführers als Einkommensverwendung anzusehen sei. Dies gelte auch für die Vergütung des Beschwerdeführers, die er als Vorsitzender - Stellvertreter einer Stiftung erhalten habe. Auch Mitglieder des Stiftungsvorstandes könnten nur natürliche Personen sein.
In casu ist in Übereinstimmung mit dem Finanzamt auf ein früheres Erkenntnis (VwGH vom 28. Mai 2009, 2006/15/0360) zu verweisen, wonach in derartigen Fällen nur eine Zurechnung zur natürlichen Person erfolgen könne.
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