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Dokument-ID: 401577

Georg Streit | News | 08.05.2012

Stiftungsrecht weiter in Bewegung – weitere aktuelle Rechtsprechung

Mag. Georg Streit gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die wesentlichsten Punkte der jüngsten Judikatur zum Stiftungsrecht – von der Besetzung des Stiftungsvorstandes bis hin zur Änderung der Stiftungserklärung.

Die jüngere Judikatur zum Stiftungsrecht war von einigen richtungsweisenden Entscheidungen und der Verfestigung der vorhandenen Judikatur geprägt. Sie umfasst alle Bereiche einer Privatstiftung vom Verhältnis der Stiftungsurkunde zur Stiftungszusatzurkunde über die Frage der Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufsvorbehalts und den nachträglichen Eintritt eines Treuhänders bis zur Anfechtbarkeit des Beschlusses auf Auskunftserteilung und Frage der Anteilslegitimation bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung. In diesem Newsletter-Beitrag sollen die wesentlichsten Punkte dieser Judikatur kurz zusammengestellt werden. Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch auf eine vollständige Darstellung der Stiftungsjudikatur der letzten Monate, er kann auch eine vertiefte Befassung mit der Judikatur nicht ersetzen, er soll einen ersten Überblick für den eiligen Newsletter-Leser bieten.

1. Besetzung (und Abberufung) des Stiftungsvorstands

Nach § 15 Abs 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) können Begünstigte, deren Ehegatten oder Personen, die mit den Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind und juristische Personen nicht Mitglied eines Stiftungsvorstandes sein. Das gilt seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 auch für die Begünstigten, deren Angehörige oder in Abs 3 genannte ausgeschlossene Personen (Personen, die an einer begünstigten juristischen Person, wie näher festgelegt, beteiligt sind, und Ehegatten oder in gerader Linie bis zum dritten Grad Verwandte dieser Personen, die mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden), hatte doch zuvor schon der OGH die Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Stiftungsvorstand auf Vertreter von Begünstigten ausgedehnt (6 Ob 145/09f).
Gestützt auf diese Judikatur beriefen die Begünstigten einer Privatstiftung einen Vertreter eines minderjährigen Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter wegen einer Unvereinbarkeit gemäß § 15 Abs 2 PSG ab. Der OGH erachtete dies nicht als gerechtfertigt. Die Ausdehnung der Unvereinbarkeitsbestimmungen auf Vollmachtsverhältnisse außerhalb der Stiftung ist nicht notwendiger Weise geboten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Mandatsverhältnis eines Stiftungsvorstandsmitglieds zu einer der Privatstiftung gehörenden oder von ihr beherrschten Gesellschaft die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht (OGH 12.01.2012, 6 Ob 101/11p).
In dieser Entscheidung bekräftigte der OGH auch seine jüngste Judikatur, wonach das Firmenbuchgericht bei einer Privatstiftung – anders als bei Aktiengesellschaften und GmbHs – bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen hat, die sich allerdings im Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind. Die Prüfbefugnis ist nicht auf das Aufgreifen einer offensichtlichen Unzulässigkeit beschränkt. Eine Pflicht zu einer weiteren Prüfung besteht jedenfalls dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen bestehen. Waren diese im gegenständlichen Fall nicht berechtigt.
Auch einzelnen Organmitgliedern kommt Aktivlegitimation für einen Antrag auf Abberufung anderer Vorstandsmitglieder zu, wie der OGH bereits früher judizierte. Dies dehnte der OGH in der Entscheidung vom 18.07.2011 (6 Ob 98/11x) auch auf einzelne Beiratsmitglieder aus, selbst dann, wenn der Beirat dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegt oder zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung gar nicht berufen wäre. Gegen eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kommt diesem, wie der OGH schon in der Entscheidung vom 16.10.2009 (6 Ob 145/09f) ausführte, Antrags- und Rekurslegitimation zu.
Im Verfahren auf Auskunftserteilung und Einsichtgewährung hingegen hat nur die Privatstiftung Parteistellung, nicht auch deren Vorstandsmitglieder (OGH 16.06.2011, 6 Ob 82/11v)

2. Änderung der Stiftungserklärung durch nachträglichen Widerrufsvorbehalt

In einer Entscheidung vom 13.03.2008 (6 Ob 49/07k) setzte sich der OGH ausführlich mit der Möglichkeit der Änderung der Stiftungserklärung auseinander. Wie eine Änderung der Stiftungserklärung setzt auch der Widerruf der Stiftung einen entsprechenden Vorbehalt durch den Stifter voraus. Was aber gilt, wenn der Stifter unter Berufung auf sein Änderungsrecht einen Widerrufsvorbehalt in der Stiftungserklärung verankern möchte? Grenzen der Änderungsbefugnis des Stifters erkannte der OGH schon früher darin, dass einmal getroffene Einschränkungen des Änderungsrechts nicht nachträglich wieder aufgehoben werden können. Hat der Stifter einen in der Stiftungserklärung zunächst enthaltenen Widerrufsvorbehalt durch eine Änderung der Stiftungsurkunde ersatzlos gestrichen, kann der Vorbehalt auch mit einer weiteren Änderung der Stiftungsurkunde nicht mehr in diese aufgenommen werden. Der Widerrufsvorbehalt muss vielmehr in die ursprüngliche Stiftungserklärung oder spätestens in deren Änderung noch vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden (OGH 16.06.2011, 6 Ob 72/11y).
Der Vorbehalt eines Widerrufs an der Stiftung kann aufgrund der damit verbundenen Gestaltungsrechte aber auch Gläubigern des Stifters die Möglichkeit bieten, ihre Forderungen zu befriedigen. Sie können ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht und dessen Liquidationsguthaben als Letztbegünstigter (derjenige, den gemäß § 6 PSG ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll) pfänden und die gerichtliche Ermächtigung beantragen, den vom Stifter vorbehaltenen Widerruf der Stiftung in dessen Namen zu erklären (OGH 18.09.2009, 6 Ob 136/09g).

3. Auflösung der Privatstiftung

Hat der Stifter die Stiftung widerrufen und ist diese aufgelöst, kommt ein Wiederaufleben derselben nicht mehr in Betracht. Das PSG sieht neben der Anfechtung des Auflösungsbeschlusses des Stiftungsvorstandes mangels Vorliegens von Anfechtungsgründen (§ 35 Abs 4) nur vor, dass alle Letztbegünstigten einer Versorgungsstiftung die bereits 100 Jahre gedauert hat, den einstimmigen Beschluss fassen, die Stiftung für längstens weitere 100 Jahre fortzusetzen (§ 35 Abs 2 Z 3). Eine § 215 Abs 1 AktienG vergleichbare Regelung über die Beschlussfassung zur Fortsetzung der Stiftung kennt das PSG nicht. Der OGH dürfte der Möglichkeit der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf das Privatstiftungsrecht ablehnend gegenüberstehen. Eine Festlegung diesbezüglich erschien dem OGH nicht erforderlich. Vielmehr hielt er fest, dass es dem Vorstand einer Privatstiftung schon an der Kompetenz mangelt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dem Stiftungsvorstand ist es versagt, eine auf den Widerruf der Privatstiftung gerichtete Willenserklärung des Stifters durch gegenteiligen Beschluss zu unterlaufen (OGH 14.01.2010, 6 Ob 261/09i).
Das Widerrufsrecht des Stifters ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Widerrufsvorbehalt stellt einen Vermögenswert dar. Daher ist auch der Masseverwalter (nunmehr Insolvenzverwalter) des Vermögens des Stifters berechtigt, den Widerrufsvorbehalt des Stifters jedenfalls dann auszuüben, wenn das nach dem Widerruf verbleibende Vermögen an den Stifter als Letztbegünstigten fallen soll (OGH 15.01.2009, 6 Ob 235/08i). Das Recht einen Auflösungsbeschluss anzufechten, kommt dem Masseverwalter aber in diesem Fall nicht zu, könnte er mit der Beseitigung des Auflösungsbeschlusses ja verhindern, dass das Vermögen an den Stifter fiele und somit dem verwertbaren Vermögen des Stifters zuflösse.
Um schließlich zum Abschluss dieses Überblicks über die jüngere stiftungsrechtliche Judikatur den Bogen zur Anfechtung von Beschlüssen über die Auflösung der Stiftung durch den Vorstand zu schließen, sei abschließend auf die Entscheidung des OGH vom 17.12.2010 (6 Ob 244/10s) verwiesen. Potentiell Begünstigten, denen die Anwartschaft auf Erlangung einer Begünstigtenstellung einer Privatstiftung zukommen, sind noch nicht Begünstigte, wenn ihnen nicht ausnahmsweise die Stiftungserklärung entsprechende Rechte einräumt. Diesen kommt daher auch keine Antragslegitimation bei der Anfechtung des Beschlusses des Vorstandes über die Auflösung einer Stiftung zu.

Autor

Mag. Georg Streit ist seit 2000 Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Immaterialgüterrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Rundfunkrecht und Vergaberecht. Weiters ist er Lektor an den Universitäten Wien und Salzburg, Vortragender bei Seminaren und Lehrgängen.
Für WEKA ist er Herausgeber des Newsletters für Gesellschaftsrecht Online sowie für das Werk „Personengesellschaften in Fallbeispielen“.
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