Dokument-ID: 1028563

Eva-Maria Hintringer | News | 19.06.2019

Stock-Option-Programme für MitarbeiterInnen einer Aktiengesellschaft

Räumt eine AG MitarbeiterInnen (bedingte) Bezugsrechte für Aktien ein, die erst durch eine Kapitalerhöhung geschaffen werden müssen, wird dadurch nicht das Betriebsvermögen geändert, weswegen eine steuerliche Berücksichtigung unterbleiben muss.

Geschäftszahl

VwGH 31.01.2019, Ro 2017/15/0037

Norm

§ 8 KStG 1988; § 6 Z 2 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Räumt eine Aktiengesellschaft ihren Mitarbeitern (bedingte) Bezugsrechte betreffend Aktien ein, die erst durch eine Kapitalerhöhung geschaffen werden müssen, wird dadurch nicht das Betriebsvermögen geändert, weswegen eine steuerliche Berücksichtigung unterbleiben muss. Bezieht sich die Option auf Aktien, die von der Gesellschaft eigens erworben werden müssen, sind diese Aufwendungen der Gesellschaft erst im Zeitpunkt des Verkaufs an die Mitarbeiter gewinnwirksam.

VwGH: Im Anlassfall war strittig, ob einer Aktiengesellschaft durch die – an Lohnes statt erfolgte – Einräumung von bedingten Bezugsrechten (Optionen) an Arbeitnehmer im Rahmen eines Stock-Option-Plans ein steuerlicher Aufwand anzuerkennen ist. In einem Fall bezog sich die Option auf Aktien, die erst im Wege einer geplanten Kapitalerhöhung geschaffen werden sollten. Im anderen Fall bezog sich die Option auf Aktien, die von der Aktiengesellschaft erst entgeltlich erworben werden mussten.

Im ersten Fall wird durch das Einräumen der Option bzw durch die Kapitalerhöhung das Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft nicht geändert, weswegen dieser Vorgang den (steuerlichen) Gewinn der Gesellschaft schon ganz grundsätzlich nicht beeinflussen kann. Darüber hinaus stellt die Zustimmung der Altaktionäre zu einer bedingten Kapitalerhöhung im Sinne eines Stock-Option-Programms keine Einlage in die Gesellschaft iSd § 6 Z 14 lit b EStG 1988 dar. Es handelt sich nicht einmal um eine (einlagefähige) "Leistung" an die Gesellschaft. Durch die Ermöglichung eines Stock-Option-Programms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter, etwa eine Wertsteigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmer.

Auch wenn neue Aktien zu einem Preis über dem Nennbetrag ausgegeben werden, handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Veränderung (Erhöhung) des Betriebsvermögens, die nach § 8 Abs 1 KStG 1988 den Gewinn der Gesellschaft nicht verändert. Gemindert wird allenfalls das Vermögen der Altaktionäre, weil deren Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung "verwässert" werden. Aufwendungen und Verluste der Gesellschafter bei der Einrichtung des Stock-Option-Plans sind aber als so genannter „Drittaufwand“ nicht steuerlich abzugsfähig. Nach den für die Gewinnermittlung geltenden allgemeinen Grundsätzen muss jede Aufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden soll, unmittelbar das Eigenkapital des Steuerpflichtigen, hier also der Aktiengesellschaft, mindern. Eine steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen aus dem durch eine (bedingte) Kapitalerhöhung ermöglichten Stock-Option-Plan ist daher zu verneinen.

Im zweiten Fall erwarb die Aktiengesellschaft im Rahmen des Stock-Option-Plans eigene Aktien gegen Entgelt. Erwirbt eine Gesellschaft aus betrieblichen Gründen, wozu ein Stock-Option-Plan zählt, eigene Aktien, so muss sie für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen. Diese Aufwendungen bei der Anschaffung werden allerdings nicht sofort gewinnwirksam, weil durch § 6 Z 2 EStG 1988 die Aktivierung der Anschaffungskosten vorgeschrieben wird. Erst im Falle eines Verkaufs der erworbenen Aktien an die Mitarbeiter zu einem Preis unter den (aktivierten) Anschaffungskosten (an Lohnes statt) ergibt sich ein entsprechender Verlust, der als Aufwendung berücksichtigt werden kann.