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Stefan Schermaier - Marion Demmer | News | 28.03.2016

Strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten bei Konzerngesellschaften

Die Gastautoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer gehen im Beitrag näher darauf ein, welche strengeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten bei Konzerngesellschaften seit einem OGH-Urteil von 14.01.2016 gelten.

Einleitung

Jede neue Firma muss vor der Eintragung ins Firmenbuch vom Firmenbuchgericht darauf geprüft werden, ob sie sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet (§ 29 UGB). Das Firmenbuchgericht hat bei Bestehen der Gefahr einer Verwechslung durch Bemängelung der Anmeldung darauf aufmerksam zu machen, dass der Firmenwortlaut dahingehend geändert wird, dass die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird. Ein damit verbundener Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichts kann fallweise zeit- und kostenintensiv sein und somit wichtige Projekte gefährden. Nach dem kürzlich ergangenen OGH-Urteil 6 Ob 186/15v vom 14.01.2016 muss nun auch bei „Konzern-GmbHs“ auf die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten innerhalb eines Konzerns besser geachtet werden.

Im Folgenden soll auf die Auswirkungen des OGH-Urteils 6 Ob 186/15v vom 14.01.2016 und die damit verbundenen strengeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten bei Konzerngesellschaften näher eingegangen werden.

Firmenunterscheidbarkeit bei Gesellschaften im Allgemeinen

Grundsätzlich gelten § 18 UGB (Eigenschaften der Firma) und § 29 UGB (Unterscheidbarkeit der Firma) als zentrale Bestimmungen für die Eintragung eines Firmenwortlauts ins Firmenbuch. Im Gegensatz zur abstrakten Unterscheidungskraft des § 18 Abs 1 UGB zielt § 29 UGB darauf ab, die konkrete Unterscheidbarkeit von eingetragenen Firmen, die innerhalb desselben Ortes oder in derselben Gemeinde eingetragen sind, zu gewährleisten und somit sowohl Dritte (in OGH-Entscheidungen als so genanntes Publikum bezeichnet) vor der Gefahr einer Verwechslung als auch den Inhaber einer bereits eingetragenen Firma zu schützen. Nach herrschender Meinung kommt dem Schutz des Geschäftsverkehrs dabei vorrangige Bedeutung zu (Schumacher in Straube, HGB3 § 30 Rz 1). Die Bestimmung des § 29 UGB wird nach herrschender Auffassung gegenüber § 18 Abs 2 UGB als lex specialis gesehen (Dehn in Krejci, Reform-Kommentar § 29 UGB Rz 3). Dies bedeutet, dass nach § 18 Abs 2 S 1 UGB der Firmenwortlaut auf das Fehlen einer Täuschungseignung zu prüfen ist, allerdings unter Ausschluss der örtlichen Verwechslungsgefahr (Zib/Dellinger, UGB, § 29 Rz 2). Die örtliche Verwechslungsgefahr wird folglich nur nach § 29 UGB beurteilt. Im Allgemeinen bezieht sich § 29 UGB auf alle neuen Firmen, das bedeutet, Firmen die noch nicht in das Firmenbuch eingetragen sind sowie auf alle Firmenänderungen und Sitzverlegungen (Schuhmacher in Straube, UGB § 29 Rz 9).

Was unter „deutlicher Unterscheidbarkeit“ zu verstehen ist, richtet sich nach der bisherigen Literatur und Rechtsprechung (Dehn in Krejci, Reform-Kommentar UGB, § 29 Rz 6). Grundsätzlich müssen Firmen im gewöhnlichen Verkehr und nicht bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen unterschieden werden können. Zu beachten ist, dass Unachtsamkeit oder Oberflächlichkeit keinen Schutz genießen (OGH 31.5.1990, 6 Ob 10/90). Als Beurteilungsmaßstab wird die Verkehrsauffassung herangezogen (Schuhmacher in Straube, UGB § 29 Rz 13). Bei Firmen mit gleichem Unternehmensgegenstand bzw bei Branchenähe wird ein strenger Maßstab an die Unterscheidbarkeit gestellt. Zudem haben sich Sachfirmen deutlicher voneinander zu unterscheiden als Personenfirmen. Für die Unterscheidbarkeit ist nicht der vollständige Firmenwortlaut maßgeblich, sondern die im Geschäftsverkehr verwendete Form oder der Firmenkern, regelmäßig also das erste Wort der Firma, wenn dieses charakteristisch für die Firma ist (Dehn in Krejci, Reform-Kommentar UGB, § 29 Rz 6).

Firmenunterscheidbarkeit bei „Konzern-GmbHs“ – alte Rechtsprechung

Im Gegensatz zu den Regelungen für Gesellschaften außerhalb eines Konzerns, ist die Verwendung von derartigen Schlagworten, die am Anfang einer Firma stehen oder den Firmenkern bilden, sogar bei ähnlichen Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen erlaubt, wenn es sich um „Konzern-GmbHs“ handelt.

Der OGH sprach mit Urteil vom 14.09.2011 (6 Ob 139/11a) aus, dass Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden können, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften iSd § 115 GmbHG handelt. Maßgeblich für die Klassifizierung als Konzerngesellschaften ist, dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also eine „Konzernierbarkeit“ vorliegt (Torggler in Straube, GmbHG § 115 Rz 10). Im gegenständlichen Fall bildete das Schlagwort (M*; Vor- und Familienname des Konzerninhabers) am Anfang der Firma den Firmenkern bei ähnlichem Unternehmensgegenstand „Transport“. Trotz gleichlautender Schlagwörter und ähnlichem Unternehmensgegenstand wurden die Eintragung der M* Spedition GmbH und M* Transport GmbH vom Firmenbuchgericht bewilligt.

Der Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 10/90 vom 31.05.1990 den Umstand in den Vordergrund gestellt, dass das unbefangene Publikum (Dritte), bei gleichlautenden Schlagworten, die das Charakteristikum einer Firma bilden, und ähnlichem Unternehmensgegenstand, nur den Schluss ziehen würde, dass es sich bei allen Gesellschaften um Glieder ein und derselben Unternehmensgruppe handelt. Nach der im Jahr 2011 ergangenen Entscheidung, gestaltete sich die Eintragung trotz gleichlautender Schlagwörter und ähnlichem Unternehmensgegenstand für Konzerngesellschaften relativ unkompliziert.

OGH-Urteil vom 14.01.2016 – Auswirkung der verschärften Rechtsprechung auf die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Firmenwortlauten bei „Konzern-GmbHs“

Das kürzlich ergangene OGH-Urteil bewirkte eine Verschärfung der Rechtsprechung, weil nunmehr auch Konzerngesellschaften die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen in einem Konzern nicht als völlig ausgeschlossen betrachten dürfen. Der OGH hielt nunmehr fest, dass die Verwechslungsgefahr auch bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern zu prüfen ist; dies auch dann, wenn das unbefangene Publikum im Rahmen eines Konzerns nur den Schluss ziehen könnte, dass es sich bei allen Gesellschaften um Glieder ein und derselben Unternehmensgruppe handelt.

Der Sachverhalt, der dieser neuen Entscheidung zugrunde liegt, unterscheidet sich vom Sachverhalt der Entscheidung 6 Ob 139/11a aus dem Jahr 2011 dadurch, dass sämtliche Firmen des Konzerns ausschließlich mit Personennamen benannt wurden, wobei die Namen der beiden Konzerninhaber nur in unterschiedlicher Reihenfolge angegeben sind. Die von § 29 Abs 1 UGB geforderte deutliche Unterscheidung der Firmen wurde bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Namensänderung erfüllt, weil auf Seiten der antragstellenden Gesellschaft und ihrer KG die jeweiligen Vornamen den Nachnamen der Konzernchefs vorangestellt waren und auf Seiten der anderen Gesellschaft und deren KG die Vornamen fehlten (F* U* - W* D* GmbH [Antragstellerin], F* U* - W* D* GmbH & Co KG, D* & U* GmbH, D* & U* GmbH & Co KG). Durch die Namensänderung der Antragstellerin sollten jedoch die Vornamen gelöscht werden, wodurch als einziges Unterscheidungsmerkmal die unterschiedliche Reihenfolge der Nachnamen und die Verbindung derselben einmal mit „-“ und einmal mit „&“ verblieben wäre. Diese Konstellation ist nach Auffassung des OGH auch bei Konzerngesellschaften nicht ausreichend unterscheidbar.

Der OGH urteilte folglich, dass auch im Firmennamen von Konzerngesellschaften trotz unterschiedlicher Anreihung der Nachnamen sowie unterschiedlicher Verbindungszeichen, aber bei fehlenden Firmenzusatz, keine deutliche Unterscheidung iSd § 29 UGB gegeben ist und demzufolge die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann. Dies wäre durch einen Firmenzusatz als deutliches Unterscheidungsmerkmal zu vermeiden gewesen.

Fazit 

Nach dieser geänderten Rechtsprechung wird die Zugehörigkeit einer Gesellschaft zu einem Konzern nicht mehr als ausreichend angesehen, um bei ähnlichen Firmennamen die Verwechslungsgefahr der Firmenwortlaute iSd § 29 UGB auszuschließen. Eine solche Gefahr der Verwechslung wäre aber nach Ansicht des OGH gegeben, wenn Nachnamen nur in unterschiedlicher Reihenfolge und mit unterschiedlichen Verbindungszeichen, allerdings ohne weitere Unterscheidungsmerkmale, verwendet werden. Dementsprechend müssen sich nun auch „Konzern-GmbHs“ mittels unterscheidungsfähigen Firmenzusätzen von den anderen Konzerngesellschaften unterscheiden, um einer Bemängelung durch das Firmenbuchgericht zu entgehen. In der Praxis wird eine vorhergehende Abstimmung des Firmenwortlauts mit dem Firmenbuchgericht empfohlen bzw die Beifügung eines unterscheidungskräftigen Firmenzusatzes, um ein zeitintensives Verbesserungsverfahren zu vermeiden.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Marion Demmer Rechtsanwaltsanwärterin bei Tonninger | Schermaier | Maierhofer & Partner Rechtsanwälte

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