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Dokument-ID: 922296

WEKA (api) | News | 26.06.2017

Über die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 2 UmgrStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Wenn durch Einbringung von Betrieben ein negativer Buchwert entsteht oder erhöht wird, sieht die Fiktion vor, dass die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten in Höhe des negativen Buchwerts als ausgeschüttet gelten.

Geschäftszahl

 VwGH 25. Jänner 2017, Ra 2016/13/0056

Norm

§ 16 Abs 5 UmgrStG, § 18 Abs 2 UmgrStG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Fiktion des § 18 Abs 2 UmgrStG sieht vor, dass wenn durch Veränderungen durch Einbringung von Betrieben ein negativer Buchwert entsteht oder erhöht wird, die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten in Höhe des negativen Buchwerts als ausgeschüttet gelten. Die Fiktion soll verhindern, dass Eigenkapital, das auch steuerneutral zurückgezahlt werden könnte, besteuert wird. Werden jedoch stille Reserven des negativen Buchwerts entnommen, wird die „Ausschüttung“ besteuert.

VwGH: In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde ein gem § 4 Abs 1 EStG 1988 bilanzierendes Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht. Die in der Einbringungsbilanz angeführten Buchwerte wiesen ein negatives Einbringungskapital von EUR -277.363,22, rückbezogene Barentnahmen gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG von EUR 89.511,28 und Verbindlichkeiten gem § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG (für vorbehaltene Entnahmen) von EUR 50.000,– aus. Der Verkehrswert des Einbringungskapitals war mit EUR 510.488,72 angegeben. Gestützt auf den negativen Buchwert und die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG zog das Finanzamt die GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer heran. Diese machte in ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid geltend, es lege kein negativer Buchwert vor. In weiterer Folge wurden Aufwertungen von Grund und Boden durchgeführt, die Revisionswerberin führte an, dass sich hierdurch der negative Buchwert verringert hätte. Eine nachträgliche Korrektur der Grundstücksbewertung durch Einbeziehung bisher nicht berücksichtigter Flächen habe zwar den Aufwertungsbetrag bei Grund und Boden erhöht und somit den negativen Buchwert verringert, ein positiver Buchwert lag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dennoch nicht vor.

Die Revision führt aus, im vorliegenden Fall habe sich der negative Buchwert nicht erhöht sondern verringert, weshalb die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG nicht anwendbar sei.

Der VwGH stimmt in seiner Meinung nicht mit der revisionswerbenden GmbH überein. Das Bundesfinanzgericht verneinte eine Ausschüttungsfiktion, wenn durch die Einbeziehung der Aufwertung ohne die Passivposten aus rückbezogenen tatsächlichen und vorbehaltenen Entnahmen gem § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG ein positiver Buchwert übrig geblieben wäre. Die Fiktion wurde jedoch nur bejaht, da diese Passivposten erneut einen negativen Buchwert geschaffen haben. Dadurch sei aber die GmbH nicht in ihren Rechten verletzt worden. Denn die Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Einnahmen ist nicht als Strafe für Buchwertverschlechterungen im Vergleich zu dem Einzelunternehmen anzusehen, sondern soll durch die Einschränkung auf negative Buchwerte sicherstellen, dass eine Besteuerung von Eigenkapital, das auch steuerneutral zurückgezahlt werden kann, verhindert wird. Werden die Beträge durch den positiven Buchwert gedeckt, kommt es auch zu keiner Besteuerung einer fingierten Ausschüttung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn stille Reserven (eines „negativen Buchwerts“) entnommen werden.

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