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WEKA (api) | News | 24.01.2018

Über die Formpflicht des Aufgriffsrechts an einem GmbH-Anteil

Ist bei Insolvenz eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht an seinen Geschäftsanteilen durch die Mitgesellschafter vorgesehen, so hat dessen Ausübung in Form eines Notariatsakts zu erfolgen.

Geschäftszahl

OGH 25. Oktober 2017, 6 Ob 180/17i

Norm

§ 76 Abs 2 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Ist für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht an seinen Geschäftsanteilen durch die Mitgesellschafter vorgesehen, so hat dessen Ausübung in Form eines Notariatsakts zu erfolgen und ist nur möglich, wenn der entsprechende Gesellschafter im Zeitpunkt des Notariatsakts immer noch insolvent ist. Da es sich hierbei um zwingendes Recht handelt, kann die Formvorschrift auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden.

OGH: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, welche Form bei der Ausübung des Aufgriffrechts an einem GmbH-Anteil beachtet werden muss. In casu wurde im Gesellschaftsvertrag festgehalten, dass im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters diesen die Pflicht trifft, seinen Geschäftsanteil an die Mitgesellschafter abzutreten. Nachdem über das Vermögen des beklagten Gesellschafters ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, richtete der Anwalt des klagenden Mitgesellschafters sowohl an den Beklagten als auch an die Masseverwalterin ein Schreiben, in dem festgehalten wurde, dass der klagende Mitgesellschafter sein Aufgriffsrecht ausüben wolle. Kurz darauf wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben, wobei es auch zu keinen Schritten hinsichtlich einer Vermögensverwertung, insb einer Verwertung der Gesellschaftsanteile des Beklagten, kam. Da der Beklagte der Übertragung der Anteile entgegenhielt, dass der Kläger sein Aufgriffsrecht nicht formgerecht ausgeübt hätte, hatte der Kläger eine entsprechende Aufgriffserklärung (über 4 Monate nach Aufhebung des Konkursverfahrens) nochmals in Notariatsaktsform errichtet. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht stellten fest, dass für eine Aufgriffserklärung ein Notariatsakt vonnöten sei und dass zu dem Zeitpunkt des späteren Notariatsakts kein Insolvenzverfahren mehr vorlag.

In § 76 Abs 2 GmbHG wird normiert, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden, genauso wie Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils, eines Notariatsakts bedürfen. Dass die Ausübung des Aufgriffsrechts in Form eines Notariatsakts zu erfolgen hat, hielt der OGH bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 542/90 fest. Er sah in casu auch keinen Grund, von dieser Rsp abzuweichen. Der Zweck dieser Vorschrift liegt im Schutz der Parteien, der Publizität und in der Immobilisierung der Geschäftsanteile. Sie beinhaltet somit auch eine Klarstellungsfunktion und ist als zwingendes Recht anzusehen, welches auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden kann. Umfasst von dieser Vorschrift sind sinnvollerweise auch Verpflichtungen, einen solchen Anteil zu übernehmen, allgemein gesehen alle obligatorischen Geschäfte, unabhängig davon, ob ein Gesellschafter oder ein Nichtgesellschafter den Geschäftsanteil erwerben soll. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist es unzulässig, dass ein Geschäftsanteil einem anderen einfach so zuwächst, da dies dem Klarstellungsinteresse widersprechen würde.

Die klagende Partei zog in ihrer Argumentation die Entscheidung 6 Ob 63/10y heran, bei der es jedoch nicht um die Ausübung eines bereits vereinbarten Aufgriffsrechts ging, sondern um die Frage, ob dessen spätere Vereinbarung der Form eines Notariatsakts bedarf. Dies verneinte der OGH, da die Formpflicht der Immobilisierung der Geschäftsanteile, dem Übereilungsschutz des Erwerbs und der Publizität dienen soll, und bei der Begründung eines Aufgriffsrechts keine dieser Funktionen von Bedeutung ist. Es ist dabei – wie oben schon erwähnt – nicht von Bedeutung, ob der Erwerber bereits Gesellschafter ist oder nicht. Eine Ausnahme von der Notariatspflicht besteht einzig und alleine bei einer Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von Anfang an für den Treugeber erworben worden ist. Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf das Verpflichtungsgeschäft, das Verfügungsgeschäft, mit dem die Geschäftsanteile rückübertragen werden, muss dennoch mit einem Notariatsakt vollzogen werden.

In der Entscheidung 6 Ob 542/90 stellte der OGH klar, dass im Gesellschaftsvertrag zwar Erschwerungen bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, nicht aber Erleichterungen von der Formvorschrift erlaubt sind. Es kann somit ein Aufgriffsrecht vorgesehen sein, über die Einhaltung der Form kann aber nichts anderes bestimmt werden. Möglich wäre dies nur, wenn in der entsprechenden Klausel des Vertrages bereits eine vollständige Einigung über die Abtretung von Geschäftsanteilen zu schon festgelegten Bedingungen stipuliert wäre. Auch im Hinblick auf die Ausübung des Gestaltungsrechts gilt das Gleiche. Diese Handlung unterliege ebenso der Notariatspflicht und kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden. Das Vorbringen des Klägers, wonach er das Aufgriffsrecht deshalb ohne Einhaltung der Notariatsaktform ausüben könne, weil damit vorerst nur „das Aufgriffsprozedere in Gang gesetzt“ wurde, stimmt mit dieser Rsp nicht überein.

Wird die Formpflicht nicht eingehalten, dann führt dies dazu, dass die Einigung über die Abtretung der Geschäftsanteile unwirksam wird. Möglich wäre eine Heilung der ursprünglichen nur schriftlich formulierten Aufgriffserklärung durch den späteren Notariatsakt. In der Entscheidung 5 Ob 560/79 wurde eine abgeschlossene Vereinbarung durch einen späteren Notariatsakt geheilt und die Mängel „in der Fassung im Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsakts“ beseitigt. Diesen zeitlichen Bezug gab der OGH aber in späteren Entscheidungen wieder auf, sodass eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der nicht formgerechten Erklärung nicht infrage kommt.

Gegen eine Heilung spricht auch die Auslegung des Aufgriffsrechts im Gesellschaftsvertrag. Satzungsbestimmungen sind nach ihrem vernünftigen Sinn auszulegen. Ein Aufgriffsrecht wird normalerweise vereinbart, um einen geschlossenen Gesellschafterkreis zu sichern, so zB für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters. Da aber im Zeitpunkt des Notariatsaktes kein Konkursverfahren mehr vorlag, kann zutreffenderweise davon ausgegangen werden, dass die Ausübung eines Aufgriffsrechts nicht mehr möglich sein soll, da keine Gefahr mehr besteht, dass Gesellschaftsfremde durch das Insolvenzverfahren in die Gesellschaft eindringen könnten. Auch die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass ein weiterer Zweck des Aufgriffsrechts darin liegt, einen insolventen Gesellschafter loszuwerden, führt zu demselben Ergebnis, da der Gesellschafter nicht mehr insolvent war.

Der Argumentation des Klägers, wonach das Aufgriffsrecht Fälle des Vertrauensverlusts in den Mitgesellschafter erfassen solle, ist nicht zu folgen, da es abgesehen von der Insolvenz noch zahlreiche andere Gründe geben kann, aus denen das Vertrauen in einen anderen Gesellschafter verloren geht, für die in casu jedoch kein Aufgriffsrecht vereinbart wurde, wohingegen zB der Fall, dass ein Gesellschafter seinen Anteil verkaufen möchte, sehr wohl als Aufgriffsfall definiert wurde. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass die Klausel im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Aufgriffsrechts nur dafür angedacht war, das Eindringen eines Fremden in den Gesellschafterkreis sicherzustellen.

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