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Dokument-ID: 1001714

WEKA (api) | News | 20.07.2018

Über die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters

Ob ein Gesellschafter im Innenverhältnis als Verbraucher oder Unternehmer gilt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, vor allem ua unter dem Gesichtspunkt, ob diesem ein beherrschender Einfluss in der Gesellschaft zukommt.

Geschäftszahl

OGH 28. Februar 2018, 6 Ob 14/18d

Norm

§ 617 ZPO

Leitsatz

Quintessenz:

Ob ein Gesellschafter im Innenverhältnis als Verbraucher oder Unternehmer gilt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, vor allem unter dem Gesichtspunkt, ob diesem ein beherrschender Einfluss in der Gesellschaft zukommt bzw inwieweit dieser die Geschäftsführung der Gesellschaft beeinflussen kann. Eine formelle Geschäftsführerposition spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.

OGH: Die Beurteilung der Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durchzuführen. Um einen beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft zu haben und somit als Unternehmer qualifiziert zu werden, wird keine formelle Geschäftsführerstellung benötigt. Vielmehr ist der ausschlaggebende Faktor, inwieweit ein Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft beeinflussen kann. Dabei kommt es immer auf den entsprechenden Einzelfall an.

Ein Teil der Lehre sieht Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Innenverhältnis nicht als Verbraucher an, außer die Gesellschaft ist als Publikumsverband zur Kapitalveranlagung ausgestaltet. Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen gibt es im Gesellschaftsrecht jedoch keine gesonderte Schutzvorschrift, die eine Anwendung des Verbraucherrechts von vornherein erübrigen würde. § 617 ZPO sieht für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern besondere Vorschriften vor. Für die Beurteilung, ob diese Vorschrift auch auf eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag anzuwenden ist, wurde auf die Rechtsprechung der Abgrenzung von Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern (6 Ob 43/13m) zurückgegriffen.

In casu besaß der Kläger 40 % der Anteile der Gesellschaft, bei der er obendrein noch die Geschäftsführerposition innehatte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war er als „Chef“ anzusehen, während der zweite Geschäftsführer nicht in das Tagesgeschäft eingreifen sollte. Des Weiteren waren im Gesellschaftsvertrag mehrere Fälle aufgelistet, für die eine 3/4-Mehrheit benötigt wurden, sodass dem Kläger dabei eine Sperrminorität zukam. Somit waren die Einschätzungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, die der Auffassung waren, dass der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren sei, da er die maßgeblichen Entscheidungen im Unternehmen traf und auch die Geschäftsführung entscheiden beeinflussen konnte.

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