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Dokument-ID: 629163

Iman Torabia | News | 18.10.2013

Übergang der Einlage in das Vermögen des Unternehmers essentiell für stille Gesellschaft

Essentiell für das Wesen einer stillen Gesell. ist, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, an das sich der Gesellschafter beteiligt, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht.

Geschäftszahl

VwGH 18.03.2013, 2011/16/0258

Norm

§ 2 KVG, § 179 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Essentiell für das Wesen einer stillen Gesellschaft ist, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, an das sich der Gesellschafter beteiligt, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht.

VwGH: Nach § 2 Z 1 KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer. Dabei gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.

Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

Für das Wesen einer stillen Gesellschaft ist essenziell, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, an das sich der Gesellschafter beteiligt, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht. Demgegenüber würden Einlagen in eine etwa zwischen einer GmbH und einer natürlichen Person errichteten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) bilden.

In casu führt die belangte Behörde aus, es wäre ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Vertrages über die Errichtung der stillen Gesellschaft entscheidend gewesen, weil nach eindeutiger Anordnung des § 179 UGB Einlagen so zu leisten seien, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergingen.

Die belangte Behörde vernachlässigt, dass der Vertrag über die Errichtung der „stillen Gesellschaft“ ausdrücklich auf die Kooperationsvereinbarung Bezug nimmt und daher für die Vertragsauslegung wesentlich gewesen wäre. Die belangte Behörde hat sich, ausgehend von ihrer Rechtsmeinun,g unzureichend mit der Ermittlung des wahren Vertragsinhaltes auseinandergesetzt.

Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, unter Heranziehung des erwähnten Kooperationsvertrages festzustellen, ob nach Maßgabe der zivilrechtlich zulässigen Vereinbarungen die Beschwerdeführerin als Unternehmensinhaberin am Gewinn und Verlust des X-Fonds nicht teilhaben sollte und nur mehr „formell“ Eigentümerin des Unternehmensträgers wird, wirtschaftlich betrachtet ausschließlich für den (oder die) Stillen tätig wird, wodurch allenfalls ein Treuhandcharakter zu prüfen gewesen wäre.

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