Dokument-ID: 299525

WEKA (skn) | News | 15.06.2011

Umfang des Informationsanspruchs des Gesellschafters einer GmbH

Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

Geschäftszahl

OGH 17.12.2010, 6 Ob 175/10v

Norm

§ 22 GmbHG

Leitsatz

 

Quintessenz:

Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

OGH: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das Recht auf Bucheinsicht des Gesellschafters – insbesondere der Informationsanspruch des Gesellschafters gegenüber der GmbH – auch das Recht umfasst, Ablichtungen und bzw oder digitale Fotografien anzufertigen. Nach der stRsp stehen den Gesellschaftern einer GmbH auch außerhalb der Hauptversammlung umfassende Informationsrechte zu. Es ist durchaus zutreffend, dass die Herstellung von Fotokopien in Form von Digitalfotografien der Ablichtung der Urkunden entspricht.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein gemäß § 354 EO zu vollstreckender, auf die Duldung der Bucheinsicht lautender Exekutionstitel nicht auch die Verpflichtung zur Duldung der Herstellung von Kopien der Urkunden umfasst. Der einsichtsberechtigten Partei wurde somit kein exekutiv durchsetzbarer Anspruch auf Herstellung digitaler Fotografien der eingesehenen Urkunden eingeräumt. Dabei ging es jedoch nicht um die materielle Berechtigung des Gesellschafters. Im vorliegenden Fall unterstellt die Antragsgegnerin, dass eine Ablichtung des gesamten Rechnungswesens der Gesellschaft rechtsmissbräuchlich gesellschaftsfremden Zwecken dienen soll und ihr dadurch die Möglichkeit genommen werde die Verbreitung dieser Daten zu kontrollieren; außerdem sei Missbrauch zu befürchten und die Gesellschaft in ihrem Geheimhaltungsinteresse gefährdet. Damit werden jedoch die ausdrücklichen Feststellungen der Vorinstanzen übersehen, dass keinerlei Hinweis dafür gegeben sei, dass das Informationsbegehren in rechtsmissbräuchlicher Absicht geltend gemacht würde oder dass zu besorgen sei, dass die angefertigten Kopien in Form von Digitalfotografien zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden. Nach stRsp wäre dies der Maßstab an dem die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information zu messen wäre. Die Antragsgegnerin hätte also konkrete Umstände darzulegen gehabt, weshalb ihre Interessen durch die Anfertigung von Digitalfotografien ihres Rechnungswesens durch die Antragsteller gefährdet werden könnten.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie auf https://www.weka.at/gesellschaftsrecht/judikatur.