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Dokument-ID: 761374

WEKA (mwo) | News | 16.06.2015

Unternehmereigenschaft eines Hälftegesellschafters (kein Geschäftsführer, aber in wichtige Entscheidungen eingebunden)

Ein Hälftegesellschafter, der kein Geschäftsführer, aber in wichtige wirtschaftliche Entscheidungen eingebunden ist und entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, ist als Unternehmer anzusehen.

Geschäftszahl

OGH 29.01.2015, 6 Ob 170/14i

Norm

§§ 1, 25c KSchG

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Hälftegesellschafter, der kein Geschäftsführer ist, aber in wichtige wirtschaftliche Entscheidungen eingebunden ist und somit einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, ist als Unternehmer anzusehen, weshalb Verbraucherschutzbestimmungen – wie hier § 25c KSchG – keine Anwendung finden.

OGH: Die (Einzelfall-)Beurteilung, ob bei einem Gesellschafter die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft vorliegt, hat nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. (7 Ob 315/01a; 3 Ob 141/03m; 9 Ob 27/05v; 6 Ob 12/03p; 9 Ob 27/05v; 8 Ob 91/09d; 6 Ob 105/10z; 1 Ob 99/10f; 2 Ob 169/11h).

Nach herrschender Auffassung ist der bloße Umstand, ob ein Gesellschafter zugleich auch als Geschäftsführer tätig ist, nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als Unternehmer iSd § 1 KSchG; entscheidend ist vielmehr, inwieweit der Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann (6 Ob 105/10z; 6 Ob 43/13m; zuletzt 8 Ob 72/14t).

In diesem Zusammenhang weist der OGH darauf hin, dass die Entscheidung 7 Ob 266/06b, welche auf die Geschäftsführertätigkeit abstellt, überholt ist.

Im vorliegenden Fall erachtete das Berufungsgericht einen Hälftegesellschafter, der zwar nicht als Geschäftsführer fungierte, jedoch in wichtige wirtschaftliche Entscheidungen eingebunden war, nicht als Unternehmer. So hielt etwa der Fremdgeschäftsführer ständig Rücksprache mit dem Gesellschafter die Höhe eines aufzunehmenden Kredits betreffend, der entsprechende Vertrag wurde erst nach Einverständnis der Gesellschafter abgeschlossen. Das Berufungsgericht verneinte deshalb die Anwendbarkeit des § 25c KSchG (über die Aufklärung des Mitschuldners, Bürgen oder Garanten bei einem Verbrauchergeschäft). Der OGH sah darin keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung iSd § 502 Abs 1 ZPO.

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