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Dokument-ID: 401495

WEKA (skn) | News | 08.05.2012

Unvereinbarkeit nach § 15 PSG: Vollmachtsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Begünstigtem

Ein Mandatsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter alleine begründet keine Unvereinbarkeit nach § 15 PSG.

Geschäftszahl

OGH 12.01.2012, 6 Ob 101/11p

Norm

§ 15 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Gemäß § 15 Abs 3a erstreckt sich die Unvereinbarkeit für den Stiftungsvorstand auch auf Vertreter der Begünstigten. Ein Mandatsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter alleine begründet keine Unvereinbarkeit nach § 15 PSG.

OGH: § 15 Abs 2 PSG bestimmt, dass ein Begünstigter, dessen Ehegatte und Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein können. § 15 Abs 3 PSG erstreckt diese Regelung auf den Kreis bestimmter Beteiligter an juristischen Personen, welche Begünstigte sind. Ziele der Unvereinbarkeitsbestimmungen in § 15 PSG sind die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung und die Vermeidung von Interessenkollisionen. Vor allem sollen Kollisionen zwischen dem Interesse des Begünstigten am Erhalt eines Geld- oder Sachbezugs und der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens vorgebeugt werden. Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstandes des Stiftungsvorstandes dient außerdem dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs.

In der Entscheidung 6 Ob 145/09f hat der OGH die Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Stiftungsvorstand auf „Vertreter der Begünstigten“ ausgedehnt, jedenfalls im Falle eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses. Daraufhin wurde § 15 Abs 3a PSG eingeführt, dieser besagt, dass § 15 Abs 2 und 3 auch auf Personen anzuwenden sind, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs 2) oder in Abs 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden. Den Materialien zufolge soll dadurch eine notwendige Klarstellung geschaffen werden.

Im vorliegenden Rechtfall begründet das Mandatsverhältnis auch vor dem Hintergrund der Entscheidung 6 Ob 145/09f zwischen dem minderjährigen Begünstigten und dem Vorstandsmitglied zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter keine Unvereinbarkeit nach § 15 PSG. Im Kern sagt die Entscheidung – weiter als in § 15 Abs 3a PSG normiert – aus, dass nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen) schädlich ist, das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte. Der bloße Umstand, dass das notarielle Vorstandsmitglied den minderjährigen Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter vertrat bzw vertritt, lässt einen möglichen Interessenkonflikt mit der Privatstiftung oder anderen Begünstigten nicht begründen.

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