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Dokument-ID: 271594

WEKA (bli) | News | 11.05.2010

Veräußerungsgewinne und Steuerbegünstigung

Gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 aF zählten zu den außerordentlichen Einkünften (ermäß. Steuersatz), Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang 7 Jahre verstrichen waren.

Geschäftszahl

VwGH 28.04.2010, 2007/13/0013

Norm

§§ 24, 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 aF

Leitsatz

Quintessenz:

Gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 aF zählten zu den außerordentlichen Einkünften, für die sich nach § 37 Abs 2 Z 1 leg cit der Steuersatz ermäßigte, Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen waren.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bis 31.12.1993 75 %, nach Anteilserwerb 100 % der Anteile an der „Firma (K. & R.)“ inne, die er ab 01.01.1994 als Einzelunternehmen weiterführte. Das Einzelunternehmen wurde vom Beschwerdeführer per 01.01.1996 verkauft. Für den Veräußerungsgewinn wurde der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 beantragt. Zu den außerordentlichen Einkünften nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 aF zählten aber nur Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 leg cit, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen seien. Im gegenständlichen Fall lag zwischen dem Verkauf des Unternehmens und dem letzten entgeltlichen Erwerb nur ein Zeitraum von 24 Monaten.

Der VwGH hat hierzu erwogen: Nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anwendenden Stammfassung vor dem StruktAnpG 1996 zählten zu den außerordentlichen Einkünften, für die sich nach § 37 Abs 1 leg cit der Steuersatz ermäßigte, Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen waren.

Erwirbt ein Steuerpflichtiger sukzessive Gesellschaftsanteile (Mitunternehmeranteile), ist im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteiles der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen, sodass unter Umständen ein Teil des Veräußerungsgewinnes dem begünstigten Steuersatz unterliegt, der andere Teil hingegen nicht. Wird ein Betrieb zunächst in Form einer Mitunternehmerschaft, in der Folge jedoch durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand als Einzelunternehmen fortgeführt, so beginnt die in § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 normierte siebenjährige Frist hinsichtlich des erworbenen Anteils im Zeitpunkt von dessen entgeltlichem Erwerb zu laufen. Der auf den erworbenen Anteil in der Folge entfallende Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn ist nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz des § 37 EStG 1988 zu versteuern, wenn auch hinsichtlich dieses Anteils die siebenjährige Frist gewahrt.

Nur dann, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb unentgeltlich erworben hat, also die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortgeführt hat, sind zur Berechnung der in § 37 Abs 2 Z 1 leg cit normierten Frist von sieben Jahren die Zeiträume der Betriebsführung durch den Steuerpflichtigen selbst und dessen Rechtsvorgänger zusammenzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bei Anteilsübernahme einen Abfindungsbetrag von ATS 1,4 Mio zu leisten. Allein die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft für einen Erwerber vorteilhaft ist, ändert noch nichts an der Entgeltlichkeit des Erwerbsvorganges. Somit handelte es sich bei der Anteilsübernahme nicht um ein unentgeltliches Geschäft, die Zeiträume der Betriebsführung waren nicht zusammenzurechnen. Aus diesem Grund konnte die Voraussetzung der siebenjährigen Frist nicht erfüllt werden und die Gewährung der Steuerbegünstigung nicht erfolgen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

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