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Dokument-ID: 1023773

Eva-Maria Hintringer | News | 15.04.2019

Verdeckte Ausschüttung bei Änderung der Einkünftezurechnung

Es handelt sich jedenfalls um eine verdeckte Ausschüttung, wenn die Einkünfte nicht dem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft zuzurechnen sind und damit keine Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft vorliegt.

Geschäftszahl

VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037

Norm

§ 93 Abs 1 EstG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Stehen Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter in sachlichem Zusammenhang mit Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (Überlassen von Einkünften), ist nicht von einer verdeckten Ausschüttung, sondern von einem Vorteilsausgleich auszugehen. Es handelt sich allerdings jedenfalls um eine verdeckte Ausschüttung, wenn die Einkünfte nicht dem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft zuzurechnen sind und damit keine Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft vorliegt.

VwGH: Verdeckte Ausschüttungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt und die sie Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht zu denselben günstigen Bedingungen zugestehen würde. Eine verdeckte Ausschüttung liegt nicht vor, wenn ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich vereinbart wurde. Bei einem Vorteilsausgleich steht dem Vorteil, den die Gesellschaft ihren Gesellschaftern einräumt, ein Vorteil gegenüber, den die Gesellschafter der Gesellschaft gewähren. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine entsprechende eindeutige Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.

Im Anlassfall erklärte eine GmbH Einnahmen aus Beraterverträgen, die von der Abgabenbehörde nicht der GmbH, sondern deren Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet wurden. Die GmbH übernahm Aufwendungen, die mit diesen Beraterverträgen in Zusammenhang standen, sowie Privataufwendungen des Gesellschafters und dessen Ehefrau.

In Bezug auf jene Leistungen der Gesellschaft (in casu die Übernahme der Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gegenleistungen des Gesellschafters stehen (konkret die Überlassung der von ihm erzielten Einnahmen), kann von einem konkludenten Vorteilsausgleich ausgegangen werden, sodass die diesbezügliche Kostenübernahme keine verdeckte Ausschüttung darstellt.

Ein derartiger sachlich begründeter Zusammenhang liegt bei sonstigen, das Privatleben des Gesellschafters betreffenden Kostenübernahmen (in casu Steuerberatungskosten des Gesellschafters und seiner Ehefrau, Ballbesuch) nicht vor. Übernimmt eine Gesellschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, handelt es sich nach hA um eine verdeckte Ausschüttung. Ist unklar, ob es sich bei den Leistungen der Gesellschaft um eine Einlagenrückzahlung handeln könnte, ist im Zweifel von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.

Die Frage, ob Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter als Vorteilsausgleich oder als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren sind, erübrigt sich allerdings in jenen Fällen, in denen die Einkünfte ohnedies der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen sind, weil in dieser Konstellation das Vorliegen eines Vorteilsausgleichs oder einer Einlagenrückzahlung im Hinblick auf die Übernahme privater Aufwendungen der Gesellschafter durch die Gesellschaft von Vornherein ausgeschlossen ist.