Dokument-ID: 592764

Iman Torabia | News | 02.07.2013

Verdeckte Ausschüttung bei überhöhtem Kaufpreis für Gebäude

Unter einer verdeckten Ausschüttung ist ein Vorteil zu verstehen, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen nicht zugestehen würde.

Geschäftszahl

VwGH 26.02.2013, 2010/15/0027

Norm

KstG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine der Voraussetzungen der verdeckten Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei es hierbei zulässig ist, aus den Umständen des betreffenden Falles, zumeist aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung, auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen.

VwGH: Unter einer verdeckten Ausschüttung ist ein Vorteil zu verstehen, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht zugestehen würde.

Die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, stellt ein wesentliches Kriterium für die Zuordnung einer Zuwendung zu einer verdeckten Ausschüttung. Die genannte Ursache ist an Hand eines Fremdvergleichs zu ermitteln. Eine weitere Voraussetzung der verdeckten Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei ist es zulässig, aus den Umständen des betreffenden Falles, zumeist aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung, auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen.

Für den Fall, dass eine Gesellschaft vor Ankauf eines Grundstückes ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich des angemessenen Kaufpreises eingeholt hat, und sie keine Kenntnis davon erlangt hat, dass das Gutachten, aufgrund dessen in der Folge der Kaufpreis vereinbart wurde, zu überhöhten Werten gekommen ist, spricht dies grundsätzlich gegen das Vorliegen der Absicht auf Vorteilsgewährung.

In casu hat die belangte Behörde aber etwa darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin einen (ohnedies hoch angesetzten) Neubauwert des Gebäudes von ca 350.000 EUR ansetzt, dann aber für das im Wesentlichen 30 Jahre alte Gebäude einen Verkehrswert (und Kaufpreis) von 482.475 EUR errechnet. Die belangte Behörde kann daher zu Recht insbesondere aufgrund dieser gravierenden Abweichung eine Vorteilsgewährungsabsicht der Beschwerdeführerin annehmen, zumal nicht strittig ist, dass der Ertragswert auf der Basis nicht angemessener Monatsmieten errechnet worden ist.

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