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Dokument-ID: 694517

WEKA (mpe) | News | 23.09.2014

Verdeckte Sacheinlage im Konzern

Der OGH lässt die Lehre von der verdeckten Sacheinlage auch im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) zur Anwendung kommen, wodurch ebenso dieselben Rechtsfolgen, wie bei der verdeckten Sacheinlage außerhalb des Konzernverhältnisses eintreten.

Geschäftszahl

OGH 24.03.2014, 9 Ob 68/13k

Norm

 § 150 AktG

Leitsatz

Quintessenz:

Der Oberste Gerichtshof folgt der österreichischen bzw deutschen Lehre und lässt die Lehre von der verdeckten Sacheinlage auch im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) zur Anwendung kommen, wodurch ebenso dieselben Rechtsfolgen, wie bei der verdeckten Sacheinlage außerhalb des Konzernverhältnisses eintreten.

OGH: Als „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ sind Bareinlagen zu verstehen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht verbunden sind und so die Sachgründungsvorschriften umgehen. Eine derartige Sacheinlagevereinbarung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam, der betroffene Gesellschafter nicht von seiner Einlagepflicht befreit (6 Ob 132/00f; 6 Ob 219/03d).

Bislang wurde die Lehre von der verdeckten Sacheinlage vom Obersten Gerichtshof nur für die GmbH ausdrücklich anerkannt und auch für die AG übernommen.

Nunmehr hält der OGH in Übereinstimmung mit der österreichischen (zB van Husen/Krejci (in Straube, GmbHG § 6 Rz 227; Koppensteiner/Rüffler (in GmbHG³ § 6 Rz 24)) und deutschen (zB Lutter (in KölnerKomm zum AktG² §183 Rz 79 ff; Pentz (in MünchKommAktG³ § 27 Rz 121)) Lehre und in Anlehnung an die Entscheidung des deutschen BGH (BGH II ZR 235/01 vom 7.7.2003) fest, dass die Lehre von der verdeckten Sacheinlage auch im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) Anwendung findet und bei deren Vorliegen auch dieselben Rechtsfolgen wie bei der verdeckten Sacheinlage außerhalb des Konzernverhältnisses eintreten.

Nur auf diese Weise kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der gewählten Konstruktion eine Umgehung der Sachgründungsvorschriften, etwa wegen der mangelnden Werthaltigkeit der Sacheinlage verhindert werden.

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