© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 381586

Lisa Korninger | News | 04.04.2012

Vereinbarung und Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 38 UGB

Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Es reicht dabei ein enger zeitlicher Zusammenhang, der jedoch bereits nach Ablauf eines Monats nach Unternehmensübergang verneint wird.

Geschäftszahl

OGH 21.12.2011, 6 Ob 242/11y

Norm

§ 38 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Es reicht dabei ein enger zeitlicher Zusammenhang, der jedoch bereits nach Ablauf eines Monats nach Unternehmensübergang verneint wird.

OGH: Gemäß § 38 UGB haftet der Erwerber eines Unternehmens den Unternehmensgläubigern gegenüber für Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen auch dann, wenn er diese Rechtsverhältnisse nicht übernommen hat.

Um eine derartige Haftung einzuschränken oder ganz auszuschließen, ist ein „Haftungsausschluss“ nötig. Weiters muss diese Vereinbarung spätestens „beim Unternehmensübergang“ zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart worden sein (§ 38 Abs 4 UBG).

Es genügt hierbei, dass der Parteiwille – die Verbindlichkeiten nicht übernehmen zu wollen – aus dem Titelgeschäft hervorgeht. Auch ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse ist zulässig. Diese müssen nicht einzeln genannt werden.

Nach § 38 Abs 4 UGB ist ein Haftungsausschluss jedoch einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn dieser „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen wurde, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde. Es gilt grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang als ausreichend. Jedoch wird dieser in der Literatur nach einmonatigem Zeitverstreichen nach dem Unternehmensübergang als nicht mehr gegeben angesehen.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.