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Stefan Schermaier - Florian Schönberg | News | 23.11.2017

Vereinfachte GmbH-Gründung ab 1.1.2018

Die Gastautoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg geben einen kompakten Überblick über die vereinfachte Gründung, die allerdings nur für Ein-Personen-GmbHs gilt. Was muss dabei beachtet werden?

Mit dem Ziel der Entbürokratisierung und Deregulierung wurde im März dieses Jahres das Deregulierungsgesetz 2017 beschlossen. Zentrales Anliegen dabei war es, Verwaltungsaufgaben zu vereinfachen und diese durch den Ausbau des e-Governments an die neuen technischen Möglichkeiten der letzten Jahre anzupassen. Neben Änderungen in den Bereichen e-Government, Gesundheit, Arbeitsrecht und Verkehr werden mit 1.1.2018 auch Änderungen im Gesellschaftsrecht in Kraft gesetzt. Dies betrifft unter bestimmten Voraussetzungen die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die „Einpersonen-GmbH“

Im künftigen § 9a GmbHG wird unter dem Titel „vereinfachte Gründung“ ein neues Gründungsverfahren beschrieben, das bei Gesellschaften zur Anwendung gelangt, welche (i) durch Errichtungserklärung durch eine einzige Person errichtet werden und (ii) diese Person auch einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Es wird in diesem Zusammenhang daher regelmäßig von einer „Einpersonen-GmbH“ (im Folgenden kurz „EPG“) gesprochen. Ausdrücklich Erwähnung im Gesetz findet, dass das Stammkapital einer EPG EUR 35.000,– beträgt (dh auch nicht höher sein darf) und auch das Gründungsprivileg gemäß § 10b GmbHG in Anspruch genommen werden kann.

2. Verfahren

Wesentliche Neuerung beim Verfahren der Gründung einer EPG ist, dass diese ohne Zuziehung eines Notars, lediglich über das Unternehmensserviceportal und einer Bank erfolgen kann. Im Detail besteht das Verfahren aus zwei Schritten:

2.1 Eröffnung eines Bankkontos

Ausgangspunkt bei der Errichtung einer EPG nach dem vereinfachten Verfahren ist die Eröffnung eines Bankkontos, welches künftig als Gesellschaftskonto dienen soll. Der Gesellschafter hat darauf die bar zu leistende Stammeinlage, sohin mindestens EUR 17.500,– bzw bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung mindestens EUR 5.000,– einzubezahlen. Bei der Eröffnung des Bankkontos wird durch das Kreditinstitut die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers durch Vorlage eines Lichtbildausweises festgestellt und geprüft. Außerdem hat der Gesellschafter eine Musterfirmazeichnung beim Kreditinstitut zu zeichnen. Anschließend wird durch das Kreditinstitut die Bankbestätigung über die Einzahlung der Stammeinlage, eine Kopie des Lichtbildausweises des Gesellschafters (und Geschäftsführers) sowie eine Kopie der Musterfirmazeichnung direkt im elektronischen Weg an das Firmenbuch übermittelt. Der genaue Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise sollen noch durch eine entsprechende Verordnung des Bundesministers für Justiz konkretisiert werden.

2.2 Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch

Grundlage einer gemäß dem vereinfachten Verfahren errichteten EPG ist eine standardisierte Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Diese weist lediglich die Bestellung des Geschäftsführers und den in § 4 Abs 1 GmbHG beschriebenen Mindestinhalt, sohin (i) Firma und den Sitz der Gesellschaft (ii) Gegenstand des Unternehmens (iii) Höhe des Stammkapitals und (iv) die Stammeinlage des Gesellschafters, auf. Darüber hinaus können allenfalls Regelungen betreffend den Ersatz der Gründungskosten, über die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung sowie über die Verteilung des Bilanzgewinns getroffen werden. Ausdrücklich normiert wird, dass ein Ersatz der Gründungskosten gemäß § 7 Abs 2 GmbHG nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,– zulässig ist. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Errichtungserklärung verweist das Gesetz auf eine bisher noch nicht veröffentlichte Verordnung des Bundesministers für Justiz.

Wie bereits erwähnt, bedarf die Errichtungserklärung nicht der Form eines Notariatsakts und ist auch für die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch keine Beglaubigung erforderlich. Gemäß § 9a Abs 8 GmbHG gelten sowohl die von der Bank übermittelten Dokumente (Musterfirmazeichnung und Bankbestätigung) als auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch und der Gesellschaftsvertrag als Originalurkunden.

Hinsichtlich der technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und der Anmeldung zum Firmenbuch einzuhaltenden Vorgangsweise verweist der Gesetzestext ebenfalls auf eine Verordnung des Bundesministers für Justiz. Obwohl diese Verordnung bisher noch nicht erlassen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch sowie die Übermittlung der Errichtungserklärung über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) durch den Gesellschafter erfolgen wird. Wie auch bereits seit 31.07.2017 für Einzelunternehmer möglich, wird der Gesellschafter im Rahmen der eGründung nach Authentifizierung über eine digitale Signatur (Bürgerkarte oder Handy) die entsprechenden Dokumente ohne weitere Einbindung dritter Dienstleister unmittelbar an das Firmenbuch des zuständigen Landesgerichts elektronisch übermitteln können.

3. Fazit

Obwohl in bestimmten Bereichen noch Konkretisierungen mittels Verordnung erfolgen werden, ist das Gründungsverfahren nach § 9a GmbHG eine wesentliche Verkürzung und jedenfalls eine Erleichterung bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Da durch das vereinfachte Gründungsverfahren eine GmbH nunmehr ohne Konsultierung eines Rechtsanwalts oder Notars erfolgen kann, bleibt abzuwarten, ob derart gegründete Gesellschaften auch langfristig erfolgreich sein werden. Fest steht, dass mit Errichtung einer GmbH umfassende Pflichten für den Gesellschafter und Geschäftsführer entstehen. In diesem Zusammenhang ist möglich, dass durch das so hervorgerufene Informations- und Beratungsdefizit derartige Pflichten nicht ausreichend berücksichtigt oder vernachlässigt werden und sich die kurzfristige Erleichterung bei der Gründung, langfristig negativ auf den Unternehmenserfolg auswirkt.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Florian Schönberg Rechtsanwalt bei Tonninger | Schermaier & Partner Rechtsanwälte (http://www.ts.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.

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