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WEKA (atr) | News | 04.01.2017

Vereinfachte Gründung von Ein-Personen-GmbHs geplant

Die Regierungsvorlage für das Deregulierungsgesetz 2017 sieht vor, dass ab Juli 2017 GmbHs, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eine natürliche Person ist, ohne Notwendigkeit eines Notariatsakts gegründet werden können.

Als Teil der geplanten Förderung von Start-Ups sieht die Regierungsvorlage für das Deregulierungsgesetz 2017 die Möglichkeit vor, GmbHs vereinfacht zu gründen. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen, die Teil des Maßnahmenpakets zur Förderung von Start-Ups sind, am 1. Juli 2017.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die vereinfachte Gründung sind nach dem geplanten neuen § 9a GmbHG idF der Regierungsvorlage

  • dass es sich um eine Ein-Personen-GmbH nach § 3 Abs 2 GmbHG handelt,
  • einziger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer eine natürliche Person ist,
  • ein Kreditinstitut gemäß § 10 Abs 2 GmbHG anlässlich der Einzahlung der Bareinlage auf ein neu eröffnetes Konto dieses zukünftigen Gesellschafters dessen Identität feststellt und überprüft, eine Musterzeichnung des Gesellschafter-Geschäftsführers einholt sowie die Bankbestätigung, eine Kopie seines Ausweises und die Musterzeichnung dem Firmenbuch auf elektronischem Weg übermittelt.

Rahmenbedingungen der zu gründenden GmbH

Es kann nur eine GmbH mit Mindeststammkapital gegründet werden; die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung mit gründungsprivilegierten Stammeinlagen in Höhe von EUR 10.000,– ist möglich.

Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf den Mindestinhalt nach § 4 Abs 1 GmbHG (Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlage), die Geschäftsführerbestellung und gegebenenfalls Regelungen über den Ersatz von Gründungskosten, die Gründungsprivilegierung und die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie von Jahr zu Jahr vorbehalten wird.

Vereinfachungen für Standard-Ein-Personen-GmbHs

Unter diesen standardisierten Rahmenbedingungen bedarf weder die Errichtungserklärung der Notariatsaktsform, noch bedarf die Firmenbuchanmeldung der beglaubigten Form: Erklärung und Anmeldung haben jeweils in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Technische Details sollen noch im Verordnungsweg festgelegt werden, voraussichtlich soll die Gründung aber mittels elektronischer Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur) über das Unternehmensserviceportal erfolgen.

Weitere Neuerungen

Zudem soll alternativ zur Einzahlung der Bareinlagen auf ein inländisches Bankkonto der GmbH im Gründungsstadium für alle GmbHs auch eine Einzahlung auf ein Notartreuhandkonto möglich sein.

Regierungsvorlage und Materialien können abgerufen werden unter Deregulierungsgesetz 2017 (1457 d.B.).

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Informationen zur GmbH-Gründung

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