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Dokument-ID: 748278

WEKA (mwo) | News | 19.03.2015

Vergütung höchstpersönlicher Leistungen bei einer zwischengeschalteten KG

Entgelte für Tätigkeiten, die ein Geschäftsführer einer GmbH, welcher auch persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist, tätigt und welche der GmbH in Form von Honorarnoten der KG verrechnet werden, werden dem tätigen Geschäftsführer zugerechnet.

Geschäftszahl

VwGH 24. September 2014, 2011/13/0092

Norm

§ 22 Z 2 EStG 1988; § 22 BAO

Leitsatz

Quintessenz:

Entgelte für Tätigkeiten, die ein Geschäftsführer einer GmbH, welcher auch persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist, tätigt und welche der GmbH in Form von Honorarnoten der KG verrechnet werden, werden dem tätigen Geschäftsführer zugerechnet. Somit stellen die Geschäftsführertätigkeiten für die GmbH Geschäftsführerbezüge iSd § 22 Z 2 EStG 1988 dar und verpflichten diese zur Zahlung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag.

VwGH: Ist ein Geschäftsführer einer GmbH zugleich auch persönlich haftender Gesellschafter einer KG und werden von ihm ausgeführte Geschäftsführertätigkeiten seitens der KG gegenüber der GmbH in Rechnung gestellt, so sind die jeweiligen Entgelte dem Geschäftsführer zuzurechnen und nicht etwa der KG. Dabei erfolgt ein Durchgriff durch die zwischengeschaltete KG auf jene Person, welche die Leistung höchstpersönlich erbringt.

Letzteres ist – wie im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob die Annahme einer missbräuchlichen Umgehungsabsicht im Sinne des § 22 BAO besteht, wenn es schon an einem Vorbringen dazu fehlt, dass im Rahmen des Verhältnisses zwischen GmbH und KG mehr als bloß Honorare in Rechnung gestellt werden und die Personengesellschaft mehr als nur die Funktion einer Zahlstelle für die erbrachten Geschäftsführertätigkeiten erfüllt.

Die GmbH ist im Ergebnis zur Nachzahlung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag verpflichtet, weil die vom Geschäftsführer erbrachten Tätigkeiten als Geschäftsführerbezüge gemäß § 22 Z 2 EStG zu qualifizieren sind.

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