Dokument-ID: 668694

WEKA (wed) | News | 20.05.2014

Verpflichtung der Gesellschafter Dritten gegenüber zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG?

Einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber sind Gesellschafter nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG verpflichtet. Dazu besteht keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter was den Jahresabschluss betrifft.

Geschäftszahl

OGH 20.02.2014, 6 Ob 183/13z

Norm

§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG

Quintessenz:

Einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber sind Gesellschafter grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG verpflichtet. Dazu besteht keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter was den Jahresabschluss betrifft. Auch können sich die Anteilseigner grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen.

OGH: Zur Debatte stand die Frage, ob die mangelnde Kontrolle des Geschäftsführers durch einen Gesellschafter als Mitverschulden zu bewerten sei.

Der OGH stellte fest, dass diese Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG als Obliegenheit der Gesellschafter zu verstehen sei, wies gleichzeitig jedoch darauf hin, dass die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Obliegenheit bis dato noch wenig geklärt seien. Wird ein Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so könne dieser, laut OGH, keinen Mitverschuldenseinwand erheben. Fernerhin stellte der OGH fest, dass sich eine Eigenhaftung des Gesellschafters wegen mangelnder Aufsicht lediglich aus einem aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Sonderrechtsverhältnis ergeben könne. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Sonderrechtsverhältnis lediglich in äußerst engen Grenzen angenommen werden dürfe, da die Kontrollrechte der Gesellschafter eigennützige Rechte darstellten. Demnach seien Gesellschafter einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrolle verpflichtet.

Darüber hinaus stellte der OGH fest, dass seitens der Gesellschafter keine besondere Prüfungspflicht in Bezug auf den Jahresabschluss bestehe. Anteilseigner können sich, so der OGH, im Prinzip auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gelte umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft werde.

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