Dokument-ID: 1032833

Eva-Maria Hintringer | News | 21.08.2019

Verschmelzung einer GmbH mit Liebhabereibetrieb

Vermögen, das Betätigungen iSd Liebhabereiverordnung gewidmet ist, stellt kein Betriebsvermögen dar. Für solches Vermögen können keine steuerlichen Buchwerte bestehen.

Geschäftszahl

VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0030

Norm

§ 4 UmgrStG

Leitsatz

Quintessenz:

Vermögen, das Betätigungen iSd Liebhabereiverordnung gewidmet ist, stellt kein Betriebsvermögen dar. Für solches Vermögen können keine steuerlichen Buchwerte bestehen, weswegen im Fall einer Umgründung die der übertragenden Körperschaft aus der Liebhaberei entstehenden Verluste gemäß § 4 Z 1 lit a UmgrStG nicht auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden können.

VwGH: Im Anlassfall wurde eine GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Revisionswerberin, eine weitere GmbH, verschmolzen. Vor der Verschmelzung schloss sich die erste GmbH mit einer weiteren GmbH zu einer GmbH & Co KG zusammen. Dabei wurden zwei Seilbahnen und ein Kongresszentrum, die bis zum Zusammenschluss von der ersten GmbH als Liebhaberei betrieben wurden, auf die KG übertragen. Fraglich war, ob die Verluste der ersten GmbH auf die Revisionswerberin übergegangen und ausgleichsfähig waren.

Bei einer Umgründung gelten gemäß § 4 Z 1 lit a UmgrStG Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft dann als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, wenn sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können.

Fallen bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnung Verluste an und liegt nach § 2 Abs 1 leg cit keine Absicht vor, einen Gesamtgewinn zu erzielen, stellt die Betätigung keine Einkunftsquelle und das dieser Betätigung gewidmete Vermögen kein Betriebsvermögen dar. Bei einem Einzelunternehmen ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen des Betriebsinhabers anzusehen. Aus § 7 Abs 2 KStG 1988 ergibt sich, dass die Frage, ob Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen zählen, bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen wie bei Einkommensteuersubjekten zu beurteilen ist.

Bei einer Verschmelzung nach Art I UmgrStG hat die übertragende Körperschaft bei der Ermittlung des Gewinnes für das mit dem Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften ergibt (§ 2 Abs 1 UmgrStG). Die übernehmende Körperschaft hat nach § 3 Abs 1 UmgrStG die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. Gemäß § 4 Z 1 lit a UmgrStG findet der Übergang der Verluste der übertragenden Körperschaft nur "im Rahmen der Buchwertfortführung" statt.

Im Anlassfall war die Tätigkeit der übertragenden GmbH vor der Verschmelzung als Liebhaberei einzustufen. Das der Liebhaberei gewidmete Vermögen stellte somit nur außerbetriebliches Vermögen dar. Für solches Vermögen können keine steuerlichen Buchwerte bestehen. Da dieses steuerlich neutrale Vermögen im Wege des Zusammenschlusses auf eine GmbH & Co KG übertragen wurde, der mangels einer anderen Tätigkeit keine steuerliche Relevanz zukommt, wurde dieses Vermögen bei der übertragenden GmbH durch den Kommanditanteil repräsentiert. Somit ist im Wege der Verschmelzung der übertagenden GmbH mit der Revisionswerberin ein dem Privatvermögen der übertragenden GmbH zuzuordnender Kommanditanteil, dem naturgemäß keine steuerlichen Buchwerte beigemessen werden können, auf die Revisionswerberin übergegangen.