© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 657885

WEKA (mpe) | News | 15.04.2014

Versicherungspflicht im Liquidationsstadium

Das Erlöschen einer Gesellschaft nach § 142 UGB (ohne Liquidation) beruht auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Wann endet in diesem Fall laut Entscheidung des VwGH die Pflichtversicherung gem § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG?

Geschäftszahl

VwGH, 09.10.2013, 2011/08/0334

Norm

§ 141 UGB, § 142 UGB, § 7 GSVG

Leitsatz

Quintessenz 

Das Erlöschen einer Gesellschaft nach § 142 UGB (ohne Liquidation) beruht auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Der VwGH geht daher wie bei dem Erlöschen mit Liquidation davon aus, dass die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.

VwGH:Die Gesellschafter einer OG sind, sofern es sich um natürliche Personen handelt, gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn die OG Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.

Die Pflichtversicherung endet nach § 7 Abs 3 GSVG ua mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch angemeldet worden ist.

Die Auflösung einer OG erfolgt gemäß § 131 Z 5 UGB ua durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. Die Auflösung führt allerdings nicht zu ihrer Beendigung, sie tritt vielmehr in das Liquidationsstadium. Die OG gilt insoweit als fortbestehend, da die übrigen Gesellschafter bei Gefahr in Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet sind (§ 136 UGB).

Gemäß § 141 Abs 3 UGB ist im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter abzugeben und der Gemeinschuldner gilt mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Nach § 142 UGB erfolgt das Erlöschen der Gesellschaft – ohne Liquidation – und die Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter.

Sollte eine nach § 141 Abs 3 UGB abgegebene Erklärung als Übernahmeerklärung iSd § 142 UGB zu beurteilen sein, zieht das die eben angeführten Folgen des § 142 UGB nach sich. § 7 GSVG sieht in diesem Fall des Erlöschens einer Gesellschaft keinen gesonderten Endigungsgrund für die Pflichtversicherung des Gesellschafters vor. Da das Erlöschen nach § 142 UGB aber auch darauf beruht, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, geht der VwGH davon aus, dass die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.

Der VwGH hält darüber hinaus an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht für das Ende der Pflichtversicherung entscheidend ist. Unbeachtlich sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 GSVG Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen.

Das Ausscheiden eines Gesellschafter ex lege und die damit verbundene bloß deklaratorische Wirkung der Firmenbucheintragung ändert die oben angeführte Begründung nicht. Das Ausscheiden eines Gesellschafters erfolgt regelmäßig bereits vor der Anmeldung zum Firmenbuch, die Eintragung ist daher stets deklarativ.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.