© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 898439

WEKA (atr) | News | 08.03.2017

Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften heilt nicht durch Umwandlung

Selbst wenn sie gegen Kapitalerhaltungsregeln verstoßen hätten, sei das doch längst durch Hinzutreten einer persönlich haftenden natürlichen Person geheilt, meinten Revisionswerber in einem aktuellen Verfahren. Keineswegs, erwiderte der OGH.

GmbH besichert Unterhaltsrenten für Gesellschafter

Die Vorgeschichte zum Verfahren 3 Ob 167/16d begann schon 2001. Damals schlossen eine (nun nicht mehr existierende) GmbH, deren Gesellschafter (die Beklagten), die Tochter und der Schwiegersohn der Beklagten einen Unterhaltsrenten- und Pfandbestellungsvertrag. Geschäftsanteile der Gesellschaften wurden an Tochter und Schwiegersohn übertragen. Als Gegenleistungen erhielten die Beklagten neben Sachleistungen Unterhaltsrenten. Die GmbH übernahm für sämtliche Zahlungsverpflichtungen von Tochter und Schwiegersohn die Haftung als Bürgin und Zahlerin. Zudem räumte die GmbH zur Besicherung der Unterhaltsrentenansprüche ein Pfandrecht an in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften ein, welches verbüchert wurde.

GmbH wird umgewandelt in KG; KG wird insolvent

Ende 2003 wurde die GmbH gemäß § 5 UmwG in eine KG umgewandelt, deren Komplementärin die Tochter und deren Kommanditist der Schwiegersohn waren. Die Liegenschaft stand somit im Eigentum der KG.

2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter (Erstkläger) verwertete die oben erwähnte Liegenschaft außergerichtlich. Neben dem vorrangigen Pfandrecht zugunsten Tochter und Schwiegersohn waren weitere Pfandrechte zugunsten der Zweit- und Drittkläger einverleibt. Die Gesellschafter meldeten in Verteilungsverfahren Forderungen unter Hinweis auf das zu ihren Gunsten einverleibte Pfandrecht an.

Verstoß gegen Kapitalerhaltung

Die Kläger brachten vor, die mit dem Renten- und Pfandbestellungsvertrag übernommene Mithaftung der GmbH verstoße gegen das Kapitalerhaltungsgebot und sei somit nichtig. Eine nichtige Forderung könne bei der Umwandlung nicht auf die KG (nun die Insolvenzschuldnerin) übergegangen sein.

Die Beklagten wendeten unter anderem ein, die Zweit- und Drittkläger seien nicht von der Schutzwirkung des Kapitalerhaltungsrechts umfasst. Dieses diene dem Gläubigerschutz als Ausgleich für die fehlende Haftung einer natürlichen Person bei der GmbH; nach der Umwandlung in eine KG greife dieser Schutzzweck nicht mehr. Von „Neugläubigern“, die nach Umwandlung in eine Personengesellschaft hinzugetreten sind, könne also keine Verletzung des Kapitalerhaltungsrechts aufgegriffen werden.

Erst- und Berufungsgericht folgten hingegen den Argumenten der Kläger: Nicht nur die Pfandbestellung sei nichtig sondern auch die persönliche Haftungsübernahme für die Verpflichtungen von Tochter und Schwiegersohn.

Nichtiger Pfandbestellungsvertrag kann nicht übergehen

Der OGH stellte klar, dass die errichtende Umwandlung den nichtigen Pfandbestellungsvertrag nicht sanierte. Da die GmbH keine Gegenleistung für die Besicherung der Forderungen, die den Beklagen gegen Tochter und Schwiegersohn bei Übernahme der Geschäftsanteile zustehen, erhielt, verstieß die Besicherung der Forderung gegen die Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG. Ein derartiger Verstoß ist laut OGH nach ständiger Rechtsprechung und Teilen der Lehre absolut nichtig.

Bei der Umwandlung im Jahr 2003 gingen alle Rechte und Verbindlichkeiten der GmbH auf die KG über. Verpflichtungen aus einem nichtigen Pfandbestellungsvertrag gingen aber – ebenso wie die nicht wirksam vereinbarte persönliche Haftung – nicht über.

Dem Argument, dass die ursprüngliche Nichtigkeit mit Umwandlung in eine KG heile, konnte der OGH nicht folgen: Wenn das obligatorische Pfandversprechen nichtig ist, ist es auch das streng akzessorische Pfandrecht, eine Sanierung eines solchen Vorgangs könnte nur durch Abschluss eines neuen Pfandbestellungsvertrages erfolgen. Ein solcher ist nicht erfolgt.

Zur Entscheidung im Volltext: OGH; 3 Ob 167/16d; 13.12.2016

Produktempfehlung: Bedenken Sie alle Aspekte bei Unternehmensübertragungen

43300_produktbild_gross_rgb

Alle notwendigen Hintergründe für eine Übertragung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen finden Sie in unserem Werk „Übertragung von Unternehmen“.

Unternehmensbewertung, Erwerberhaftung oder Umgründung werden ebenso behandelt wie für Unternehmensübertragungen relevante Bereiche aus anderen Rechtsgebieten wie Umwelt-, Bank- oder Kartellrecht. Das Werk erleichtert zudem steuergünstiges Handeln durch umfassende Darstellung der steuerrechtlichen Folgen von Unternehmensübertragungen, Umstrukturierungen oder Stiftungsgründungen.

Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit im WEKA-Shop unter Unternehmensübertragung