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Dokument-ID: 835349

WEKA (vpa) | News | 10.06.2016

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines ständigen Vertreters, der Prokurist ist

Mangels Organstellung ist ein Prokurist, der nach § 254 Abs 2 AktG zur ständigen Vertretung berufen ist, nicht gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich.

Geschäftszahl

VwGH 16. März 2016, Ra 2014/05/0002

Norm

§ 254 Abs 2 AktG. § 9 Abs 1 VStG

Leitsatz

Quintessenz:

Mangels Organstellung ist ein Prokurist, der nach § 254 Abs 2 AktG zur ständigen Vertretung berufen ist, nicht gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, weil Prokuristen nicht durch die Verfassung der juristischen Person „zur Vertretung nach außen“ iSd § 9 Abs 1 VStG berufene Organe sind und der Bestellungsakt zum ständigen Vertreter diesen nur zum rechtsgeschäftlichen Vertreter macht.

VwGH: Zu den nach § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlichen Personen zählen nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Satzung, Gesetz etc) zur Vertretung nach außen berufenen Organe (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, § 9 VStG, 213, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1035). Nicht umfasst sind nach stRspr Prokuristen: Sie verfügen nicht über Organstellung und sind daher nicht „zur Vertretung nach außen“ iSd § 9 Abs 2 VStG berufen.

Ständige Vertreter iSd § 254 Abs 2 AktG sind ebenso keine Organe. Sie werden durch Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft lediglich zum rechtsgeschäftlichen Vertreter (vgl. Brugger in Gruber-Harrer (Hrsg), GmbHG, § 107, Rz 50, und Jörg Zehetner, Eintragungsfähigkeit, ecolex 1999, 776). Ihre Stellung entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz II5, § 254, Rz 30). Daher sind auch sie als rechtsgeschäftliche Vertreter nicht „zur Vertretung nach außen“ iSd § 9 Abs 1 VStG berufen.

Ein Prokurist, der nach § 254 Abs 2 AktG zur ständigen Vertretung berufen ist, ist daher mangels Organstellung nicht gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich.

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