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WEKA (atr) | News | 21.04.2016

Verzicht auf das Kündigungsrecht für GesBR doch weiter möglich?

Mit dem GesBR-Reformgesetz 2014 wurde ein unverzichtbares Kündigungsrecht für GesBR eingeführt, was in Bezug auf Syndikatsverträge stark kritisiert wurde. Für reine Innengesellschaften soll die Änderung nun wieder zurückgenommen werden.

Durch das GesbR-Reformgesetz wurde das Innenverhältnis der Gesellschafter einer GesbR weitgehend dem Recht der offenen Gesellschaft angepasst. Neu eingeführt für GesbR wurde das unverzichtbare Recht der ordentlichen Kündigung einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft nur für den Schluss eines Geschäftsjahres mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist (§ 1209 ABGB).

Für GesbR, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, gelten die zwingenden Regelungen des neuen Innenrechts für GesbR (somit auch § 1209 ABGB) allerdings erst ab 1. Juli 2016. Gesellschaftern von vor dem 1. Jänner 2015 gebildeten GesbR räumte das GesbR-Reformgesetz zudem die Möglichkeit ein, den übrigen Gesellschaftern gegenüber zu erklären, das vor dem GesbR-Reformgesetz geltende Recht auch nach dem 1. Juli 2016 weiter anwenden zu wollen. Diese Erklärung sollte bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 erfolgen. (§ 1503 Abs 5 Z 2 ABGB)

Auf Gesellschaften, in welchen einer der Gesellschafter bis 30. Juni 2016 erklärt, die alte Rechtslage weiter anwenden zu wollen, ist die neue Rechtslage erst ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden.

Neuerungen in Bezug auf Kündigungsrecht geplant

Im Ministerialentwurf für ein „Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 – APRÄG 2016“ ist nunmehr vorgesehen, auch ohne diese Erklärung die vor dem GesbR-Reformgesetz geltende Rechtslage bei reinen Innengesellschaften wiederherzustellen.

Seit der Reform wurde § 1209 ABGB in der Literatur nämlich zunehmend kritisiert: Syndikatsverträge gelten nach stRspr als GesbR, nach alter Rechtslage konnte hier – je nach Unternehmensinteresse – auf ein Kündigungsrecht überhaupt verzichtet werden oder umgekehrt ein Kündigungsrecht ohne jegliche Fristen vereinbart werden. Die Neuregelung dagegen war starr und im Kontext von Syndikatsverträgen mitunter nicht sehr praktisch. Zudem war in der Praxis unklar, welche gesellschaftsvertraglichen Regelungen von Kündigungsmöglichkeiten letztlich wirksam möglich waren.

Bei reinen Innengesellschaften soll nunmehr auch ohne ausdrückliche Erklärung der Gesellschafter und auch für GesbR, die nach dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, das ordentliche Kündigungsrecht grundsätzlich (wieder) verzichtbar sein. Inkrafttreten soll die Neuregelung am 1. Juli 2016, also zeitgleich mit dem Auslaufen der Übergangsregelung. Sie soll auch für seit dem 1. Jänner 2015 neu gegründete Innengesellschaften gelten.

Ob die Neuerung tatsächlich in dieser Form beschlossen wird, bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen zum „APRÄG 2016“ finden Sie hier:

APRÄG 2016: Neuerungen für Abschlussprüfungen

Zur Kritik am neuen § 1209 ABGB (Newsmeldung von Dr. Lukas Schenk und MMag. Dr. Florian Linder, August 2015):

Follow-up GesbR-Reform