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WEKA (red) | News | 18.12.2012

VfGH hebt Bemessung der Grunderwerbssteuer nach Einheitswerten auf

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuerbemessung auf Basis veralteter Einheitswerte verfassungswidrig ist. § 6 GrEStG idF BGBl. I 142/2000 wird aufgehoben, die Reparaturfrist läuft bis 31. Mai 2014.

Die Besteuerung von Grunderwerbsvorgängen ist in Österreich immer wieder Thema heftiger Diskussionen, da Steuern aufgrund und Boden unterschiedlich berechnet werden in Abhängigkeit davon, wie ein Grundstück erworben wird und um welches Grundstück es sich handelt. Richtet sich die Berechnungsgrundlage nach den 1973 zuletzt angepassten Einheitswerten wird es für den Steuerpflichtigen in der Regel deutlich günstiger als bei einer Bemessungsgrundlage, die dem tatsächlichen Wert des Grundstücks entspricht.

Weiterhin keine Bedenken gegen Einheitswerte an sich

Der Verfassungsgerichtshof argumentiert - wie auch in früheren Urteilen - nicht gegen die Verwendung von Einheitswerten an sich, wohl aber dagegen, dass diese so lange Zeit über nicht angepasst wurden. Dies führt im Ergebnis bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung: Für bestimmte Rechtsgeschäfte wie landwirtschaftliche Übergaben werden die günstigeren Einheitswerte, für andere Rechtsgeschäfte wie einen Kauf dagegen der tatsächliche Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wird hingegen - wie bei der Grundsteuer - für jedes Rechtsgeschäft der Einheitswert (oder sein Vielfaches) herangezogen, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Im Ergebnis hob der Verfassungsgerichtshof den § 6 GrEStG 1987 idF BGBl I 142/2000 mit 31. Mai 2014 auf. Die Aufhebung wurde noch nicht kundgemacht.

VfGH vom 27.11.2012, G 77/12-6