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Dokument-ID: 351899

Lisa Korninger | News | 24.01.2012

Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines Kaduzierungsverfahrens bei Insolvenz

Für die Notwendigkeit eines vorherigen Kaduzierungsverfahrens kommt es bei der Haftungsgeltendmachung nach § 70 GmbHG darauf an, ob der Nachweis erbracht werden kann, dass die unbezahlte Stammeinlage beim Gesellschafter nicht eingebracht werden kann.

Geschäftszahl

OGH 13.10.2011, 6 Ob 204/11k

Norm

§§ 66, 70 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Für die Notwendigkeit eines vorherigen Kaduzierungsverfahrens kommt es bei der Haftungsgeltendmachung nach § 70 GmbHG darauf an, ob der Nachweis erbracht werden kann, dass die unbezahlte Stammeinlage beim Gesellschafter nicht eingebracht werden kann.

OGH: Gemäß § 70 Abs 1 GmbHG haben die übrigen Gesellschafter einer GmbH den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen, wenn eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden kann, noch durch Verkauf des Geschäftsanteiles gedeckt wird.

Nach § 66 GmbHG kann ein Gesellschafter, der seiner Pflicht zur Leistung der Stammeinlage nicht rechtzeitig nachkommt, im Rahmen des so genannten „Kaduzierungsverfahrens“ nach dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist durch die Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil und aller hierauf geleisteten Einzahlungen verbunden. Dieses Verfahren sichert die Kapitalaufbringung der Gesellschaft, ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Vormännerhaftung gemäß § 67 GmbHG und der Veräußerung des Geschäftsanteils nach § 68 GmbHG.

Nach bisheriger Judikatur kommt es für die Notwendigkeit eines vorherigen Kaduzierungsverfahrens nach § 66 GmbHG bei Geltendmachung einer Haftung nach § 70 GmbHG nicht auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen an, sondern darauf, ob der Nachweis erbracht werden kann, dass die nicht bezahlte Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann.

Für den erkennenden Senat ist die vorherige Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens als Voraussetzung einer Gesellschafterinanspruchnahme nach § 70 GmbHG im Fall einer Gesellschaftsinsolvenz dann entbehrlich, wenn der klagende Insolvenzverwalter den Nachweis führen kann, dass die nicht eingebrachte Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann und dass auch eine Verwertung des Anteils von vornherein aussichtslos ist („Nachweis der Uneinbringlichkeit“ nach § 70 GmbHG).

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