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Dokument-ID: 511618

WEKA (fsc) | News | 07.01.2013

Vorbehaltliches Widerrufs- und Änderungsrecht einer Stiftungsurkunde im Todesfall

Bei einem vorbehaltlichen Widerrufs- und Änderungsrecht einer Stiftungsurkunde handelt es sich um ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Gestaltungsrecht, das mit dem Tod des Stifters erlischt.

Geschäftszahl

OGH vom 13.09.2012, 6 Ob 102/12m

Norm

§ 10 Abs 2 FBG, § 3 Abs 3 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Bei einem vorbehaltlichen Widerrufs- und Änderungsrecht einer Stiftungsurkunde handelt es sich um ein höchstpersönliches und damit nicht übertragbares Gestaltungsrecht. Das Recht erlischt mit dem Tode des Stifters und kann trotz Vertretungsfreundlichkeit nicht über sein Ableben hinaus wirksam gesetzt werden.

OGH: Gemäß § 10 Absatz 2 FBG kann das Firmenbuchgericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn diese mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine solche Eintragung sachlich unrichtig ist oder gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen und dieser Mangel im öffentlichen Interesse der Beteiligten geboten scheint.

Ein in der Stiftungsurkunde vermerktes vorbehaltliches Widerrufs- und Änderungsrecht kann eine Änderung der Stiftungsurkunde hin zum Stiftungszweck umfassen. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches, nichtübertragbares Gestaltungsrecht, das allerdings nicht vertretungsfeindlich ist. Solche Rechte gehen aber nicht auf einen Rechtsnachfolger über.

Bei natürlichen Personen erlischt das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechtes mit dem Tod des Stifters. Daher kann ein solches Recht auch nicht über das Ableben des Stifters hinaus von einem dazu Bevollmächtigten ausgeübt werden – eine solche Änderung wäre unzulässig.

Im Falle einer Löschung hat allerdings eine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Löschung der Eintragung und der Interessen der Beteiligten an der Belassung der Eintragung zu erfolgen.

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