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Dokument-ID: 271677

WEKA (bli) | News | 28.07.2010

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Zuwendung an einen Gesellschafter in die äußere Form einer schuldrechtlichen Leistungsbeziehung gekleidet wird und daher nicht unmittelbar als Gewinnausschüttung erkennbar ist.

Geschäftszahl

VwGH 24.06.2010, 2006/15/0172

Norm

§ 8 Abs 2 KStG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Zuwendung an einen Gesellschafter in die äußere Form einer schuldrechtlichen  Leistungsbeziehung gekleidet wird und daher nicht unmittelbar als Gewinnausschüttung erkennbar ist.

VwGH: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form, außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gewährt, wobei die Gesellschaft diese anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.

Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen zu üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem „inneren Gehalt“ ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat.

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