© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 331998

WEKA (skn) | News | 09.12.2011

Vorsteuerabzug: Nutzungsüberlassung einer Wohnimmobilie an Stifter bzw Begünstigten als unternehmerische Tätigkeit?

Ohne Klärung der Frage, ob eine Vermietung zu marktkonformen Bedingungen vorliegt, kann insgesamt nicht beurteilt werden, ob das Mietverhältnis deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die Gesamtgestaltung als missbräuchliche Praxis zu werten sei.

Geschäftszahl

VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046

Norm

§ 2 Abs 1 UStG 1994, Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-RL, § 22 BAO

Leitsatz

Quintessenz

Ohne Klärung der Frage, ob eine Vermietung zu marktkonformen Bedingungen vorliegt, kann insgesamt nicht beurteilt werden, ob das Mietverhältnis deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die Gesamtgestaltung als missbräuchliche Praxis zu werten sei.

OGH: Bereits in der Entscheidung 2007/15/0255 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 bzw als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-RL in Betracht kommt. An einer wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses an den Stifter bzw Begünstigten erfolgt um ihm einen Vorteil aus der Stiftung zuzuwenden. Dabei fehlt die Absicht Einnahmen zu erzielen. Die Beurteilung ist mittels eines Vergleiches zwischen den Umständen, unter denen das Wohngebäude dem Stifter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, vorzunehmen.

Um die Frage, ob die Nutzungsüberlassung einer Wohnimmobilie an den Stifter bzw Begünstigten eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, beantworten zu können, ist das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung wesentlich. Die Ansicht, dass auch dann keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, ist nicht vertretbar. Weiters ist anzumerken, dass auch bei Nutzungsüberlassungen von Immobilien an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verdeckte Ausschüttungen nur dann anzunehmen sind, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Ohne die Frage zu beantworten, ob eine Vermietung zu marktkonformen (fremdüblichen) Bedingungen vorliegt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Mietverhältnis deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die vorliegende Gesamtgestaltung als „missbräuchliche Praxis“ iSd § 22 BAO zu werten ist.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.