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Dokument-ID: 1013922

WEKA (api) | News | 17.12.2018

Vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers aufgrund einer Ehrbeleidigung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer?

Der Dienstgeber ist zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber ihm gegenüber eine erhebliche Ehrbeleidigung zuschulden kommen lässt. Jedoch wie ist dies bei einem gewerberechtlichen Geschäftsführer?

Geschäftszahl

OGH 30. August 2018, 9 ObA 45/18k

Norm

§ 26 Abs 4 AngG; § 39 GewO

Leitsatz

Quintessenz:

Der Dienstgeber ist zu einem vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber ihm gegenüber eine erhebliche Ehrbeleidigung zuschulden kommen lässt. Dem Dienstgeber ist auch das Verhalten seiner Repräsentanten zuzurechnen, jedoch nur in ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich. Bei einem gewerberechtlichen Geschäftsführer enthält dieses nicht den Personalbereich, wodurch eine Ehrbeleidigung von diesem im Rahmen eines Dienstauflösungsgesprächs dem Dienstgeber nicht zuzurechnen ist.

OGH: Im Anlassfall war der Kläger bei einer GmbH in der Verwaltungsabteilung tätig, bei welcher der Vater der Alleingesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer war, während die Mutter die Verwaltungsabteilung leitete. Der Sohn hatte die Position des gewerberechtlichen Geschäftsführers inne und war darüber hinaus auch für das Marketing, die Werbung und den Internetauftritt zuständig. Themen des Personalbereichs fielen jedoch nicht in sein Aufgabengebiet. Der Kläger verkündete gegenüber dem Sohn, dass er nicht mehr für das Unternehmen arbeiten und das Dienstverhältnis aufgrund der Aussicht auf eine andere Beschäftigung beenden wollen würde. Daraufhin wurde der Kläger von diesen als „charakterlose Sau“ beschimpft, was dazu führte, dass der Kläger umgehend das Dienstverhältnis beendete.

Der Kläger forderte von dem beklagten Unternehmen Beendigungsansprüche, unter anderem Kündigungsentschädigung, währenddessen die Beklagte erwiderte, dass lediglich Beleidigungen des Dienstgebers zum Austritt berechtigen würden.

Ein Dienstnehmer ist unter anderem dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten zuschulden kommen lässt. Grundsätzlich ist nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe) als Dienstgeber anzusehen, da nur er die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die als berufene Stellvertreter anzusehen sind und aufgrund dessen selbstständig die Geschäftsführung ausüben dürfen. Insbesondere fällt darunter auch die Arbeitgeberfunktion.

Bei Ehrbeleidigungen ist dem Dienstgeber auch das Verhalten der Repräsentanten zuzurechnen. Ein Repräsentant ist eine Person, die in verantwortlicher, überwachender oder leitender Funktion für den Dienstgeber tätig wird. Dabei muss jedoch ein Sachzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Aufgabenbereich des Repräsentanten vorliegen, da entstehende Nachteile nur in jenem Bereich zu tragen sein sollen, die auch einen Vorteil durch das Handeln des Repräsentanten erfahren.

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer hat alleine aufgrund seiner Person noch keine Personalverantwortung. In seinem Verantwortungsbereich liegen die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Er muss darüber hinaus die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und im Betrieb eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Der Zweck liegt in der Sicherstellung der fachkundigen Ausübung des Gewerbes.

Die Personalverantwortung war auch nicht im Anlassfall gegeben, da der Sohn nicht für den Personalbereich zuständig war und sein Verhalten in diesem Bereich daher nicht in seinem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich stattgefunden hat. Dieser Argumentation folgend, war seine Aussage auch nicht dem Dienstgeber und somit nicht dem Unternehmen zurechenbar.