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Dokument-ID: 281513

Lisa Korninger | News | 12.04.2011

Wirksamkeit und Anzeigepflicht der Satzungsänderung für ein Kreditinstitut

Bereits die Eintragung ist für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv und zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis, nicht erst die Veröffentlichung der Eintragung oder deren Rechtskraft.

Geschäftszahl

VwGH 11.11.2010, 2008/17/0168

Norm

§ 148 Abs 3 AktG; § 73 Abs 1 Z 1 und 11 BWG idF BGBl Nr 532/1993; § 98 Abs 2 Z 7 BWG idF BGBl I Nr 48/2006

Leitsatz

 

Quintessenz:

Bereits die Eintragung ist für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv und zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis, nicht erst die Veröffentlichung der Eintragung oder deren Rechtskraft.

VwGH: Verantwortliche iSd § 9 VStG eines Kreditinstitutes, welches in den Anwendungsbereich des BWG fällt, müssen bestimmte Sachverhalte der Finanzmarktaufsicht anzeigen. Unter anderem ist gem § 98 Abs 2 Z 7 BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige von in § 73 Abs 1 Z 1 bis 15 BWG genannten Sachverhalten strafbar. Der in § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG umschriebene Sachverhalt ist der Eintritt einer „Satzungsänderung“.

Im vorliegenden Fall war fraglich, zu welchem Zeitpunkt der die Anzeigepflicht auslösende Tatbestand einer Satzungsänderung verwirklicht wird. Die Behörden der ersten und zweiten Instanz waren der Auffassung, dass bereits der Hauptversammlungsbeschluss über die Satzungsänderung die Anzeigepflicht auslösen würde. Der Beschwerdeführer dagegen meinte, erst die Zustellung des Firmenbuchbeschlusses zur Satzungsänderung bzw dessen Rechtskraft würde die Anzeigepflicht auslösen.

Dem widersprach der VwGH:

Der „Sachverhalt“ einer Satzungsänderung setzt deren Wirksamkeit voraus. Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 148 Abs 3 AktG hat eine Satzungsänderung aber solange keine Wirkung, als sie in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft nicht eingetragen worden ist. Die Eintragung ist daher für das Vorliegen einer Satzungsänderung konstitutiv, und zwar sowohl im Verbands- wie auch im Außenverhältnis.

Die Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss einer Satzungaänderung ausgelöst, findet im Wortlaut der §§ 98 Abs 2 Z 7 iVm § 73 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG sowie § 148 Abs 3 AktG keine Deckung. Diese Auslegung wird auch durch die Überlegung gestützt, dass der Gesetzgeber des § 73 Abs 1 Z 1 BWG idF BGBl I Nr 36/2003 sich offenkundig der Tatsache bewusst war, wonach eine Umschreibung des die Anzeigepflicht auslösenden Tatbestandes mit der Beschlussfassung der Hauptversammlung möglich wäre, wie der zweite Fall dieser Bestimmung in der genannten Fassung zeigt. Vor dem weiteren Hintergrund, dass dem Gesetzgeber dieser Novelle § 148 Abs 3 AktG wohl bekannt gewesen sein dürfte, wäre es demnach nahe gelegen, (auch) für die Anzeigepflicht nach dem ersten Fall dieser Gesetzesbestimmung auf die Beschlussfassung abzustellen, wollte er diese auch für bloß in Angriff genommene, wenngleich noch unwirksame Satzungsänderungen festschreiben. Eine solche Vorgangsweise ist aber unterblieben.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten teleologischen Erwägungen spielen im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafrecht herrschende Analogieverbot keine Rolle.

Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass erst Zustellung bzw Rechtskraft des Firmenbuchbeschlusses die Anzeigepflicht auslösen würde, ist laut VwGH nicht richtig. Vielmehr stellt die bezeichnete Eintragung den konstitutiven Akt dar, nicht jedoch die Veröffentlichung derselben bzw die gerichtliche Eintragungsverfügung oder deren Rechtskraft. Von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht durch Organe eines Kreditinstitutes wird man erst ausgehen dürfen, wenn die Eintragung der Satzungsänderung durch Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Firmenbuchgerichtes gemäß § 21 Abs 1 FBG an seinen bevollmächtigten Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde. Verursacht dann allerdings die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Verantwortlichen iSd § 9 VStG eine weitere Verzögerung, so ist dies nicht mehr entschuldbar.

Im Ergebnis muss die Satzungsänderung eines Kreditinstitutes der Finanzmarktaufsicht zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung schriftlich angezeigt werden, nicht bereits beim Beschluss über die Satzungsänderungen oder erst nach Zustellung bzw Rechtskraft des Firmenbuchbeschlusses.

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