08.04.2021 | Gesellschaftsrecht | ID: 1087253

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

Eva-Maria Hintringer

Eine Einschränkung der Einsicht soll nur aus außergewöhnlichen Umständen erfolgen. Können dabei auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten berücksichtigt werden?

Geschäftszahl

VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010

Norm

§ 10a WiEReG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine Einschränkung der Einsicht soll nur aus außergewöhnlichen Umständen erfolgen. Dabei können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird. Bei der Beurteilung sind die Tatumstände sowie die Frage, ob das Risiko in einem Zusammenhang mit der Einsicht steht, relevant.

OGH: Zwei Begünstigte (Mutter und Tochter) einer Privatstiftung beantragten bei der Registerbehörde, dass ihre Daten in Auszügen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften gemäß § 10a WiEReG anderen juristischen Personen und Trusts nicht angezeigt würden. Sie begründeten den Antrag damit, dass eine von ihnen Opfer eines Einbruchsdiebstahls, geworden sei und durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Register ein unverhältnismäßiges Risiko bestehe, wieder bzw ebenfalls Opfer einer Straftat zu werden.

Gemäß § 10a Abs 1 WiEReG ist die Einsicht in das Register auf Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers einzuschränken, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Nach Abs 2 leg cit liegen solche Interessen vor, wenn die Annahme berechtigt ist, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer der im Gesetz genannten Straftaten zu werden.

Von einem unverhältnismäßigen Risiko ist auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Straftat zu werden, deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Diese deutlich höhere Wahrscheinlichkeit kann sich nach dieser Bestimmung „insbesondere“ (also nicht taxativ) daraus ergeben, dass („weil“) gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit bereits Straftaten verübt oder angedroht wurden.

Daraus folgt aber nicht, dass das Vorliegen dieser Fälle bereits für sich genommen die Annahme eines unverhältnismäßigen Risikos rechtfertigt. Für das Vorliegen von „außergewöhnlichen“ Umständen können zwar auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG explizit aufgezählten einbezogen werden. Entscheidend ist aber, ob daraus geschlossen werden kann, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der genannten Straftaten werden könnte.

§ 10a Abs 4 WiEReG normiert, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird. Daraus folgt, dass dem Gesetzgeber zufolge der Zeitraum, der seit der Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos relevant ist. Weiters sind auch die konkreten Tatumstände, etwa ob das Opfer vom Täter gezielt oder nur zufällig ausgewählt wurde, für die Risikoeinschätzung von Bedeutung. Im Fall einer, wie im Anlassfall, zeitlich nicht näher eingeordneten Straftat, deren konkrete Umstände nicht offengelegt wurden, kann aber nicht ohne Weiteres von einem unverhältnismäßigen Risiko ausgegangen werden.

Die Argumentation, dass der Einbruchsdiebstahl das Risiko der Begünstigten erhöhe, weil sich der Einbruch in kriminellen Kreisen herumsprechen könnte, spricht im Übrigen gerade nicht dafür, dass ein allenfalls erhöhtes Risiko mit einer möglichen Einsichtnahme in Zusammenhang stünde.

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