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Dokument-ID: 969647

WEKA (red) | News | 23.11.2017

Zählt als Voraussetzung des Mantelkaufs die mittelbare oder die unmittelbare Gesellschafterstruktur?

Die wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur als Voraussetzung des Mantelkaufs ist verwirklicht, wenn eine wesentliche Änderung der direkten Beteiligung erfolgt.

Geschäftszahl

Ro 2015/13/0007; VwGH; 13. September 2017

Norm

§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Die wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur als Voraussetzung des Mantelkaufs ist verwirklicht, wenn eine wesentliche Änderung der direkten Beteiligung erfolgt. Werden die gesamten Anteile einer GmbH an eine GmbH übertragen, deren Anteile die übertragenden Gesellschafter innehaben, sodass bei der mittelbaren Gesellschafterstruktur keine Änderung vorliegt, ist ein Mantelkauf bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen möglich. Es zählt lediglich die unmittelbare Gesellschafterstruktur.

VwGH: Der Mantelkauf nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 ist ein Wechsel der Identität des Steuerpflichtigen durch eine wesentliche Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur in Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage. Folge eines Mantelkaufs ist der Entfall der Möglichkeit eines Verlustabzugs.

Fraglich war nun, wann eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur vorliege: in casu kam es zur Übertragung der Anteile einer GmbH auf eine zwischengeschobene GmbH im Ausmaß von 100 %, während sich die Struktur der mittelbaren Gesellschafter kaum änderte, da die übertragenden Gesellschafter einen Großteil der zwischengeschobenen GmbH-Anteile innehatten. Im Erkenntnis des BFG wurde eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur bei gänzlichem Austausch der unmittelbaren Gesellschafter einer Körperschaft als Voraussetzung des Mantelkaufs verneint.

Dieser Ansicht war aus folgenden Überlegungen nicht zu folgen:

Schon in den Erläuterungen zu § 8 Abs 4 KStG 1988 werden die Tatbestandselemente „Änderung der Gesellschafterstruktur“, „Veränderung der Eigentümerstellung“ und „Gesellschafterwechsel“ gleichgesetzt – die Änderung der Gesellschafterstruktur bezieht sich also auf die Übertragung von Geschäftsanteilen. Werden sämtliche Anteile einer GmbH übertragen, liegt demnach eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 vor. Ob sich die mittelbaren Gesellschafter ändern ist für den Mantelkauf hingegen irrelevant.

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