© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 764915

Stefan Schermaier - Marion Demmer | News | 20.07.2015

Zulässigkeit der vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

Die Gastautoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer befassen sich in ihrem Beitrag mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der vorzeitigen Bestellung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der aktuellen Funktionsperiode.

Einleitung

Das österreichische Aktienrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sich eine Aktiengesellschaft relativ einfach von einem Vorstandsmitglied trennen kann (Schima, ecolex 2006, 456). Aber welche gesetzlichen Regelungen sieht das österreichische Aktienrecht für die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern vor? Ist eine Verlängerung der Funktionsperiode auch rasch zu bewerkstelligen oder stellt diese eine größere Herausforderung dar?

Die Praxis zeigt, dass eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern häufig vor Ablauf der Bestelldauer erfolgt; dies wird regelmäßig mit Motiven, die dem Unternehmenswohl zugeschrieben werden, begründet. Besonders nach der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.7.2012, sollte die Zulässigkeit der vorzeitigen Wiederbestellung auch aus österreichischer Sicht näher betracht und diskutiert werden. Im Folgenden soll auf die Zulässigkeit vorzeitiger Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern im Blickpunkt österreichischen und deutschen Rechts näher eingegangen werden.

Bestellung von Vorstandsmitgliedern

Die Kompetenz für die Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kommt gemäß § 75 Abs 1 AktG dem Aufsichtsrat zu, die Dauer einer solchen Bestellung ist allerdings mit fünf Jahren befristet. Eine kürzere Amtsperiode kann jedoch im Bestellungsbeschluss bestimmt werden (Thiele, ecolex 2001, 20). Eine erneute Bestellung durch den Aufsichtsrat ist zulässig, erfordert jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. § 75 Abs 1 AktG setzt die Höchstbestelldauer mit fünf Jahren fest, falls der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied auf unbestimmte Zeit, ohne Zeitbestimmung oder länger als fünf Jahre bestellt (Jabornegg/Strasser AktG5, § 75, 76 Rz 30). Die Verletzung der Höchstbestelldauer ist somit nicht weiter schädlich.

Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder nach österreichischem Recht

§ 75 Abs 1 3. Satz AktG regelt, neben der erstmaligen Bestellung, auch die Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes. Eine wiederholte Bestellung liegt vor, wenn die neuerliche Funktionsperiode unmittelbar an die vorhergehende anschließt (Jabornegg/Strasser AktG5, § 75, 76 Rz 37). Die Wiederbestellung für eine in ferner Zukunft liegende Funktionsperiode könnte die Fünfjahresfrist gemäß § 75 Abs 1 AktG umgehen, was rechtswidrig wäre. Dies wirft die Frage auf, innerhalb welchen Zeitraums eine beschlossene Wiederbestellung zulässig ist.

Nach einem Teil der Lehre ist eine neuerliche Bestellung bis zu einem Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode unbedenklich. In bestimmten Fällen soll aber auch eine Wiederbestellung bereits mehr als ein Jahr vor Ende der Funktionsperiode möglich sein (Brix, Handbuch Aktiengesellschaft, 70; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 75 Rz 13).

Die Anwendung des Rechtsmissbrauchsgedankens nach Strasser könnte für die Beantwortung der Frage eine effizientere Lösung bieten, weil anstelle einer schematischen Fristsetzung eine Evaluierung nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt. Demzufolge wäre der Beschluss des Aufsichtsrats auf wiederholte Bestellung immer dann rechtswidrig und damit nichtig, wenn er ohne sachlichen Grund zu einem unverhältnismäßig frühen Zeitpunkt erfolgt und es auf diese Weise faktisch zu einer die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren beträchtlich überschreitenden Funktionsperiode kommt (Jabornegg/Strasser AktG5, § 75, 76 Rz 37).

So könnte beispielsweise eine vorzeitige (auch mehr als ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgende) Wiederbestellung des Vorstands mit einer stabilen Zukunftsperspektive für Mitarbeiter, Geschäftspartner oder auch mit der laufenden Projektumsetzung begründet werden.

Zur Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern nach deutschem Recht

Das deutsche Aktienrecht legt deckungsgleich zum österreichischen Aktienrecht in § 84 Abs 1 Satz 1 dAktG fest, dass die Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren erfolgt. § 84 Abs 1 Satz 3 dAktG enthält darüber hinaus jedoch eine Regelung, wonach eine Wiederbestellung eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses bedarf, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. In der Praxis besteht jedoch auch in Deutschland häufig aus wirtschaftsökonomischen Gründen das Bedürfnis, die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds vor der einjährigen Vorlaufzeit zu verlängern. Deswegen wurde diese Einjahresregelung des Öfteren vom Aufsichtsrat mittels Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für höchstens fünf Jahre nach einvernehmlicher Amtsniederlegung umgangen. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre vertraten bisher unterschiedliche Meinungen zu dieser Vorgangsweise. Einerseits wurde darin ein Verstoß gegen § 84 Abs 1 AktG oder eine unzulässige Umgehung gesehen, andererseits wurde vom Schrifttum diese Vorgehensweise für zulässig gehalten.

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 17.7.2012 (II ZR 55/11) klargestellt, dass die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer grundsätzlich zulässig ist. Dieses Vorgehen ist laut BGH auch dann keine unzulässige Umgehung von § 84 Abs 1 Satz 3 dAktG, wenn keine besonderen Gründe gegeben sind. § 84 Abs 1 Satz 3 dAktG soll nur sicherstellen, dass der Aufsichtsrat zumindest alle fünf Jahre einen Beschluss über die wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder fasst. Die Wiederbestellung nach einvernehmlicher Amtsniederlegung widerspricht somit nicht dem Wortlaut des § 84 Abs 1 Satz 3 AktG.

Der Zulässigkeit steht auch nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen. Der Gesetzeszweck des § 84 Abs 1 Satz 3 AktG besteht darin, die Bindung eines Vorstandsmitglieds länger als fünf Jahre an eine Aktiengesellschaft zu vermeiden, weil wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen könnten (BGH 17.7.2012, II ZR 55/11). Durch die vorzeitige Wiederbestellung wurde aber nach dem BGH der Gesetzeszweck weder vereitelt noch beeinträchtigt.

Der BGH hat zwar mit seinem Urteil Rechtssicherheit geschaffen, gleichzeitig relativiert er aber auch das Ergebnis, weil Fälle der einvernehmlichen Amtsberufung mit anschließender Wiederbestellung im Einzelfall einen Rechtsmissbrauch zur Folge haben könnten. Ein Rechtsmissbrauch würde dann vorliegen, wenn das Handeln des Aufsichtsrats und des Vorstands Beweggründe verfolgen, die dem Gesellschaftsinteresse zuwider liefen (Gruber, Aufsichtsrataktuell 2012, 32).

Fazit

Das österreichische Aktienrecht enthält im Gegensatz zum Deutschen Aktienrecht keine zeitliche Einschränkung der Wiederbestellungsmöglichkeit. Zudem ist in Österreich das Konzept einer einvernehmlichen Amtsniederlegung mit anschließender Wiederbestellung weder üblich noch aufgrund der geltenden Gesetzeslage erforderlich.

Nach den in Österreich herrschenden Meinungen ist es jedenfalls unbedenklich, Vorstandsmandate bis zu einem Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode zu verlängern. Gleichzeitig ist unserer Meinung nach der Ansicht von Strasser zu folgen, wonach eine Wiederbestellung bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe auch früher als ein Jahr vor Amtsperiodenende gestattet ist. Es gibt auch keinen überzeugenden Grund, die deutsche Einjahresregelung in das österreichische Gesellschaftsrecht zu übernehmen. Dies vor allem auch deshalb, weil eine schematische Fristsetzung mitunter auch zum Nachteil der betreffenden Gesellschaft sein könnte. Letztlich wird auch in Deutschland trotz Regelung der Einjahresfrist, die Fristsetzung selbst durch die Rechtsprechung relativiert, wodurch unserer Ansicht nach die Sinnhaftigkeit der Einjahresregelung infrage gestellt wird.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Marion Demmer Rechtsanwaltsanwärterin bei Tonninger | Schermaier | Maierhofer & Partner Rechtsanwälte. Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.

http://www.tsm-law.at

Logo_Tonninger_Schermaier_Maierhofer