© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 631124

Iman Torabia | News | 11.11.2013

Zulässigkeit eines Firmenwortlauts, der mit + beginnt

Bei der Verwendung von Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie sie ausgesprochen werden sollen. Unaussprechbare Zeichen sollen (weiterhin) unzulässig sein.

Geschäftszahl

OGH 06.06.2013, 6 Ob 30/13z

Norm

§ 5 GmbHG, § 18 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Bei der Verwendung von Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Unaussprechbare Zeichen sollen (weiterhin) unzulässig sein.

OGH: Auf die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind neben § 5 GmbHG auch die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB anzuwenden. Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird dabei die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden.

Zu beachten ist, dass bei zusammengesetzten Firmenwortlauten der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung zählt. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. Allerdings besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge.

Für die Verwendung von Zeichen ist das entscheidende Kriterium deren Aussprechbarkeit, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat. An diesem Grundsatz hält er auch im vorliegenden Fall fest: bei der Verwendung von Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, unaussprechbare Zeichen sollen (weiterhin) unzulässig sein. Dies entspricht den Intentionen des Gesetzgebers des Handelsrechts-Änderungsgesetzes.

Die Voraussetzung einer eindeutigen Aussprache des Zeichens + ist nicht gegeben. Das Zeichen kann am Beginn der Firma überhaupt nicht ausgesprochen werden. Tatsächlich hat das Zeichen am Firmenanfang eher dekorativen Charakter, jedenfalls aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert.

Dies alles muss jedenfalls dann zur Unzulässigkeit einer Firma führen, die mit einem + beginnt, wenn - wie in casu- die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur .