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Dokument-ID: 934770

WEKA (ffa) | News | 19.07.2017

Zulässigkeit von Zustimmungsrechten des Familienbeirats zu Entscheidungen eines Stiftungsvorstands

Bloße Anhörungsrechte eines Beirats einer Privatstiftung sind grundsätzlich nicht dazu geeignet den Vorstand in seiner Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Sie sind dementsprechend zulässig.

Geschäftszahl

OGH 19. April 2017, 6 Ob 37/17k

Norm

§ 95 AktG

Leitsatz

Quintessenz: 

Bloße Anhörungsrechte eines Beirats einer Privatstiftung sind grundsätzlich nicht dazu geeignet den Vorstand in seiner Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Sie sind dementsprechend zulässig. Ein Zustimmungsrecht für den Erwerb von Liegenschaften benötigt bei Privatstiftungen keinen Zusatz iSd § 95 Abs 1 Z 2 AktG, dass dieses nur außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gelte.

OGH: Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Änderung einer Stiftungsurkunde mit Änderungen zugunsten der Rechte des Familienbeirats angezweifelt. Dem Familienbeirat sollten Zustimmungsrechte über

  • die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Belastungen von Liegenschaften, 
  • die Gewährung oder Aufnahme von Krediten oder Darlehen bzw Übernahme von Haftungen und Belastungen des Stiftungsvermögens über EUR 500.000,– und
  • die Übernahme, Pachtung oder Verpachtung, Stilllegung oder Liquidation von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben;

und Anhörungsrechte über

  • die „Erteilung von Steuerberatung/Vertretungsmandanten, von Buchhaltungsmandanten, Rechtsberatung/Vertretungsmandanten an einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands, wobei erforderlichenfalls auch die Zustimmung des Gerichts einzuholen ist“ und
  • „[z]ur Ausübung der Gesellschafterrechte in Beteiligungsgesellschaften einschließlich der Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Geschäftsführern der Beteiligungsgesellschaft in allen Angelegenheiten gem lit a bis lit E [Anm. d. Red.: den zustimmungsbedürftigen Handlungen] (ausgenommen bei Gefahr in Verzug wie etwa das Fehlen eines handlungsfähigen Vorstands oder Geschäftsführers)“

zukommen.

Fraglich war, ob der Vorstand dadurch unzulässiger Weise zum reinen Vollzugsorgan degradiert wurde.

Die Änderungen sind aus folgenden Gründen zulässig:

Die Einräumung eines bloßen Anhörungsrechts eines Beirats beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Vorstands grundsätzlich nicht.

Zur Frage, ob die Zustimmungsrechte zulässig sind, sind die Kriterien des § 95 AktG, mit welchem die Rechte des Aufsichtsrats aufgelistet werden, heranzuziehen. In casu entsprechen die Punkte im Wesentlichen jenen nach § 95 AktG, mit Ausnahme der Zustimmungspflicht für die Gründung von Unternehmen und der in § 95 Abs 5 Z 2 AktG enthaltenen Einschränkung der Zustimmungspflicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, wenn diese Maßnahmen nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören.

Beide Punkte sind jedoch aus Sicht der Stellung des Vorstands in der Privatstiftung nicht zu beanstanden, da die Gründung von Unternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften bei Privatstiftungen idR außergewöhnliche Geschäfte darstellen, da eine Privatstiftung selbst schließlich nicht gewerblich tätig sein darf.

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