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WEKA (epu) | News | 22.06.2018

Zum Abzugsverbot in Bezug auf steuerfreie Gewinne aus mittels Kredits erworbener Beteiligung

Bei der Gruppenbesteuerung wird das Ergebnis eines Gruppenmitglieds nur steuerlich dem übergeordneten Gruppenmitglied/Gruppenträger zugerechnet – unternehmensrechtlich sind weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig.

Geschäftszahl

OGH 28. Februar 2018, Ro 2016/15/0009

Norm

§§ 11, 12 KStG

Leitsatz

Quintessenz:

Bei der Gruppenbesteuerung wird das Ergebnis eines Gruppenmitglieds nur steuerlich dem übergeordneten Gruppenmitglied/Gruppenträger zugerechnet – unternehmensrechtlich sind weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig. Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft stellen auch innerhalb der Gruppenbesteuerung Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988 dar.

VwGH: Im vorliegenden Fall erwarb die mitbeteiligte GmbH von einer konzernzugehörigen italienischen I Srl. eine Beteiligung von 99 % an der ebenso konzernzugehörigen österreichischen L GmbH. Der Kaufpreis wurde ua mittels eines Darlehens der weiteren konzernzugehörigen II AB aufgewendet. Die Mitbeteiligte bildet seit 2010 als Gruppenträgerin gemeinsam mit der L GmbH als Gruppenmitglied eine Gruppe iSd § 9 KStG 1988. Während die auf den Beteiligungserwerb entfallenden Schuldzinsen 2009 und 2010 als Betriebsausgaben der Mitbeteiligten abgezogen wurden, wurde dies seitens des Finanzamtes für das darauffolgende Jahr verweigert und die Körperschaftsteuervorauszahlung mit Bescheid höher festgesetzt. Begründet wurde dies mit der Neufassung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 mit BGBl I Nr 11/2010.

In der Amtsrevision brachte das Finanzamt vor, gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH bestünde ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zinsen eines Kredits, der zum Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen worden sei, und den steuerfreien Gewinnen aus dieser Beteiligung. Sie seien somit vom Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 leg cit erfasst. Der VwGH habe zudem in einem Erkenntnis bereits die Anwendbarkeit des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 idF StRefG für eine Gruppenträgerin bejaht.

§ 12 Abs 2 KStG 1988 verbietet bei der Ermittlung der Einkünfte den Abzug von Aufwendungen und Ausgaben, soweit kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerneutralen Vermögensmehrungen und Einnahmen besteht. Entsprechend ständiger VwGH-Judikatur hängen Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen wurde, mit den (steuerfreien) Beteiligungsgewinnen unmittelbar zusammen – § 12 Abs 2 KStG 1988 ist sohin anzuwenden.

Das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005, BGBl I Nr 57/2004) beinhaltete die Einführung der Abziehbarkeit von Schuldzinsen, die in Zusammenhang mit Beteiligungen iSd § 10 KStG 1988 stehen, als Ausnahmetatbestand zu § 12 Abs 2 leg cit, um die Absetzung von Finanzierungskosten als Beteiligungskosten im Fall von Fremdfinanzierung zum Betriebsvermögen gehörender Kapitalbeteiligungen iSd § 10 KStG 1988 zu ermöglichen. § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011, BGBl I Nr 111/2010) eingeschränkt: Konzerninterne Erwerbe wurden von der Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen ausgenommen. Nach den Gesetzesmaterialien sollte dies der Unterbindung von Situationen dienen, in denen durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich generiert wurden. Der Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Konzernverbund erfasste erstmals Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 begannen. Beteiligungserwerbe, die vor dem 1. Jänner 2011 erfolgten, sind ebenfalls erfasst.

Im vorliegenden Fall wurde ein konzerninterner Beteiligungserwerb getätigt. Die Besteuerung des KStG erfasst grundsätzlich jedes in § 1 KStG 1988 definierte Körperschaftsteuersubjekt einzeln auf Grundlage seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit. Das Prinzip der Individualbesteuerung wird durch die Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG 1988 durchbrochen. Dabei handelt es sich um eine rein steuerliche Zurechnungskonstruktion – das Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird nur steuerlich dem jeweils übergeordneten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger zugerechnet. Dem Grunde nach sind unternehmensrechtlich weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig. Es wird lediglich das Steuerschuldverhältnis geändert, da der Gruppenträger ein materiell fremdes Einkommen versteuert. Unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft sind dabei auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes als Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988 einzuordnen. Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 ist neben § 9 KStG 1988 grundsätzlich parallel anzuwenden. Innerhalb der Gruppe stattfindende Gewinnausschüttungen sind weiterhin Beteiligungserträge nach § 10 KStG 1988. In casu bestand ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinsen aus der Anschaffung der Beteiligung und diesen Beteiligungserträgen (Gewinnausschüttungen). Demgegenüber ist die steuerliche Ergebniszurechnung gem § 9 Abs 1 KStG 1988 bloße Rechtsfolge der Gruppenbildung, jedoch besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Zinsen aus der Anschaffung der Beteiligung. Insofern war zu entscheiden, dass die steuerliche Ergebniszurechnung der L GmbH keine „steuerpflichtige Vermögensmehrung“ des Gruppenträgers darstellte.

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