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Dokument-ID: 1032836

Eva-Maria Hintringer | News | 21.08.2019

Zum Cash Pooling

Für die Beurteilung von Vereinbarungen eines (fiktiven) Cash Pooling-Vertrags iSd § 82 Abs 1 GmbHG ist relevant, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt war.

Geschäftszahl

OGH 02.05.2019, 17 Ob 5/19p

Norm

§ 82 Abs 1 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Für die Beurteilung von Vereinbarungen eines (fiktiven) Cash Pooling-Vertrags iSd § 82 Abs 1 GmbHG ist relevant, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt war. Die Übernahme eines Ausfallsrisikos ist jedenfalls problematisch und ihre Zulässigkeit von verschiedenen Faktoren abhängig. Dritte, etwa die Bank, sind allerdings nicht Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr. Rückgabepflichtig werden sie nur, wenn sich der Missbrauch geradezu aufdrängen musste.

OGH: Im Anlassfall sah ein fiktiver Cash Pooling-Vertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zwischen den Poolkonten der teilnehmenden (Tochter)-Gesellschaften eines Konzerns kein tatsächlicher Liquiditätstransfer stattfindet, eine Vereinbarung vor, der zufolge die Teilnehmer für die Zahlung der gesicherten Verbindlichkeiten ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die aus oder in Zusammenhang mit den Konten entstehen, an eine Bank verpfändeten.

Für die Beurteilung dieser Vereinbarung aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht sind die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen. Nicht relevant ist hingegen ein Fremdvergleich, weil Vereinbarungen über ein fiktives Cash Pooling mit Konzernfremden wohl kaum geschlossen werden.

Die maßgebliche Frage ist daher, ob die Vereinbarung betrieblich gerechtfertigt ist. Wenngleich fiktives Cash Pooling aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht als weniger problematisch gilt als effektives Cash Pooling, könnte, etwa wegen nachteiliger (Zins-)Konditionen, ein Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG vorliegen.

Problematisch ist aber jedenfalls die Übernahme eines Ausfallsrisikos, wie es im Anlassfall von den teilnehmenden Gesellschaften durch die Verpfändung übernommen wurde. Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der konkreten Vertragsgestaltung ua deshalb, weil die (klagende) Tochtergesellschaft im Innenverhältnis an die Weisung der Muttergesellschaft, den Liquiditätsüberschuss dem Cash Pool zur Verfügung zu stellen, gebunden war. Die ihr im Cash Pooling-Vertrag eingeräumte Möglichkeit, Beträge vom Teilnehmerkonto zu entnehmen bzw auf ein lokales Konto umzubuchen, wurde dadurch unterlaufen. Die Tochtergesellschaft besicherte somit mit ihrem Guthaben, über das sie nur nach Weisung der Muttergesellschaft verfügen durfte, im Ergebnis den Gesamtsaldo. Das ist nach Teilen der Lehre jedenfalls unzulässig.

Relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung sind auch die wirtschaftliche Situation der Muttergesellschaft und der anderen Poolgesellschaften und die Frage, ob die mit der Haftungsübernahme verbundenen Gefahren schon bei Vertragsabschluss als existenzbedrohendes Risiko einzuschätzen gewesen wären. Eine Rolle spielt weiters, ob und welche Einsichts- und Informationsrechte die Tochtergesellschaft in Bezug auf die Konzerngesellschaften hatte und ob ihr – im Verhältnis zur Muttergesellschaft – die im Vertrag an sich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit aufgrund interner Weisung entzogen wurde.

Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind allerdings nur die Gesellschaft und die Gesellschafter, nicht aber auch Dritte, wie etwa die in die Abwicklung eines Cash Pooling-Vertrags involvierte Bank und Sicherungsnehmerin. Dritte sind nach stRsp des OGH lediglich dann rückgabepflichtig, wenn sich ihnen der Missbrauch „geradezu aufdrängen“ musste.