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Dokument-ID: 1023774

Eva-Maria Hintringer | News | 15.04.2019

Zum Verbot der Einlagenrückgewähr iZm der Einräumung von Rechten

§ 82 Abs 1 GmbHG normiert das Verbot der Einlagenrückgewähr, das jede Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter, der keine adäquate Gegenleistung gegenüber steht, verbietet.

Geschäftszahl

OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x

Norm

§ 82 Abs 1 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

§ 82 Abs 1 GmbHG normiert das Verbot der Einlagenrückgewähr, das jede Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter, der keine adäquate Gegenleistung gegenüber steht, verbietet. Wird einem Gesellschafter von der Gesellschaft ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, handelt es sich um einen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts begründenden Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift.

OGH: Nach § 82 Abs 1 GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern. Sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven ergebenden Bilanzgewinn. Jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zu einem Gesellschafter, ob in Vertragsform oder in einer anderen Weise, die den Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ist unzulässig. Ausgenommen sind lediglich Leistungen der Gesellschaft, die in Erfüllung des Dividendenanspruchs erbracht werden, die fremdüblich sind oder die auf gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen basieren.

Zweck des § 82 Abs 1 GmbHG ist nämlich die umfassende Vermögensbindung der GmbH, dh das Stammkapital der Gesellschaft als „dauernden Grundstock“ und zum Schutz der Gläubiger zu erhalten. Nach der Rechtsprechung erfassen die Kapitalerhaltungsvorschriften jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft schmälert. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, somit auch eine unentgeltliche bzw unangemessen gering verrechnete Sachüberlassung, weil die Gesellschaft solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten abgeschlossen hätte. Aus diesem Grund besteht auch kein Zweifel, dass die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter geeignet ist, einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr darzustellen.

Wird, wie im Anlassfall, einer (ehemaligen) Gesellschafterin ein solches lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, wobei der Einräumung dieses Rechts keine, insbesondere keine gleichwertige oder marktübliche Gegenleistung gegenübersteht, ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts iSd § 82 Abs 1 GmbHG zu bejahen.