Dokument-ID: 1053202

Eva-Maria Hintringer | News | 20.02.2020

Zum Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG

Nach § 225c Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG kann ein Minderheitsaktionär die Überprüfung der Barabfindung und die Leistung einer Zuzahlung durch den Hauptaktionär beantragen.

Geschäftszahl

OGH 24.10.2019, 6 Ob 138/19s

Norm

§ 6 GesAusG; §§ 225c, 225l AktG

Leitsatz

Quintessenz:

Nach § 225c Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG kann ein Minderheitsaktionär die Überprüfung der Barabfindung und die Leistung einer Zuzahlung durch den Hauptaktionär beantragen. Behauptet ein Minderheitsaktionär, dass es zwischen dem Hauptaktionär und den übrigen Aktionären durch Scheingeschäfte zu unzulässigen Zuzahlungen gekommen ist, die ihm ebenfalls zustehen, hat er dies zu behaupten und die Beträge zu beziffern. Kostenersatzbeiträge stellen nicht grundsätzlich eine bare Zuzahlung dar.

OGH: Im Anlassfall begehrte der Antragsteller als Minderheitsaktionär zunächst ganz allgemein die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung mit der Begründung, die Hauptaktionärin habe aus eigenem einen höheren Betrag je Aktie angeboten und treffe außerdem die Verpflichtung, einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten.

Dieser Antrag stand in Einklang mit § 225c Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG, wonach bei Gericht beantragt werden kann, dass die Barabfindung überprüft wird und der Hauptaktionär einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat. Ein solcher Antrag muss nicht konkret beziffert sein. Zum einen gilt im außerstreitigen Überprüfungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 16 Abs 1 AußStrG), da die antragstellenden Aktionäre regelmäßig nicht über jene Informationen verfügen, die für eine Feststellung des Unternehmenswerts von Relevanz sind. Zum anderen ist gemäß § 9 Abs 2 AußStrG bei auf Geldleistung gerichteten Begehren ganz grundsätzlich ein unbestimmter Antrag möglich. Sobald die Verfahrensergebnisse eine ziffernmäßig bestimmte Angabe des Begehrens zulassen, hat das Gericht die Antragsteller nach § 9 Abs 2 AußStrG zu einer solchen Angabe aufzufordern.

Dass eine solche Aufforderung wie im Anlassfall unterlassen wurde, führt in casu deshalb nicht zu einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, weil es dem Antragsteller hinsichtlich des im Revisionsrekursverfahrens noch strittigen Betrags nicht (mehr) um eine grundsätzliche Überprüfung der Barabfindung ging. Behauptet wurde vielmehr unter Zugrundelegung eines Teilvergleichs, der zwischen der Hauptaktionärin und den übrigen Aktionären ohne Zustimmung des Antragstellers geschlossen wurde und die Zahlung von Kostenersatz für die anwaltliche Vertretung an die übrigen Aktionäre vorsieht, eine im Hinblick auf § 225h AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG unzulässige Zuzahlung der Hauptaktionärin an einzelne Aktionäre unter dem Titel des Kostenersatzes, die der Antragsteller für sich ebenfalls begehrt.

Die Prämisse des Antragstellers, Kostenersatzbeiträge seien grundsätzlich als bare Zuzahlung anzusehen, findet im Gesetz jedoch keine Deckung. § 225l AktG sieht selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, weswegen ein solcher auch in einem Vergleich vereinbart werden kann, solange sich nicht konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird. Nach stRsp hat allerdings derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, die Voraussetzungen dafür zu beweisen. Konkret hätte vom Antragsteller bereits im Verfahren erster Instanz – und nicht, wie im Anlassfall, im Rekursverfahren – dargestellt werden müssen, welcher Betrag pro Aktie ihm aufgrund der unzulässigen Zuzahlung aus dem Titel des Kostenersatzes zusteht und wie er rechnerisch zu diesem Betrag kommt.