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Dokument-ID: 979692

WEKA (epu) | News | 26.02.2018

Zum Vorsteuerabzug bei Rechtsgeschäften mit einer dem Geschäftsführer nahestehenden Person

Auch bei der Überlassung von Wohngebäuden an Gesellschafter bzw diesen nahestehenden Personen ist hinsichtlich der Einstufung als verdeckte Ausschüttung auf die Gesamtumstände zu achten. Bei marktüblicher Vermietung liegt eine solche nicht vor.

Geschäftszahl

VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033

Norm

§ 12 Abs 1 UStG 1994

Leitsatz

Quintessenz:

Auch bei der Überlassung von Wohngebäuden an Gesellschafter bzw diesen nahestehenden Personen ist hinsichtlich der Einstufung als verdeckte Ausschüttung auf die Gesamtumstände Bedacht zu nehmen. Bei marktüblicher Vermietung liegt eine solche nicht vor.

VwGH: Werden Wohngebäude durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter oder Personen, die diesen nahestehen, überlassen, so kann darin entweder eine verdeckte Ausschüttung liegen oder aber eine bloße Gebrauchsüberlassung. Erstere führt gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994, wobei insbesondere auf die Angemessenheit der Miete zu achten ist; Zweitere ist nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen. Weicht das tatsächlich vereinbarte vom fremdüblichen Mietentgelt (moderat) ab, so schließt nicht dies allein bereits das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit aus.

Im vorliegenden Fall wurde das durch eine GmbH auf einem von ihr erworbenen Grundstück errichtete Gebäude an den Sohn des Geschäftsführers der Gesellschaft um den monatlichen Betrag von EUR 2.250,– zzgl Umsatzsteuer vermietet. Später wurde die Miete rückwirkend auf EUR 3.270,– zzgl Umsatzsteuer erhöht. Abgesehen vom Angehörigenverhältnis war der Sohn auch Begünstigter einer mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Privatstiftung. In der Folge sprachen sowohl Finanzamt als auch Bundesfinanzgericht aus, dass keine Berechtigung zum Abzug der bezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 bestehe. Die Vermietung des Einfamilienhauses – um weniger als die Hälfte der durch das Bundesfinanzgericht errechneten Renditemiete – erfolge rein zum Zweck der Vorteilszuwendung an eine dem Geschäftsführer nahestehende Person, nicht jedoch als nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivität der Gesellschaft.

In Hinblick auf die Anschaffungs- bzw Errichtungskosten von Grund/Boden sowie des Gebäudes kam der VwGH jedoch zur Entscheidung, dass der Vorsteuerausschluss nicht auf § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gestützt werden könne, da im konkreten Fall eine marktübliche Vermietung durch die GmbH erfolgte. Insofern lag keine verdeckte Ausschüttung vor.

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