Dokument-ID: 866018

WEKA (ffa) | News | 22.09.2016

Zur Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung als Betriebsausgabe

Die fremdfinanzierte Dividende einer GmbH, die auf Auflösung einer Kapitalrücklage basiert, ist nicht als offene Gewinnausschüttung sondern als Einlagenrückzahlung zu werten. Ihre Kreditfinanzierung ist damit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Geschäftszahl

VwGH 01.06.2016, 2013/13/0058

Norm

§ 4 Abs 12 EStG 1988; §§ 7 Abs 2, 8 Abs 2, 11 Abs 1 Z 1 KStG 1988

Leitsatz

Quintessenz: 

Die fremdfinanzierte Dividende einer GmbH, die auf der Auflösung einer Kapitalrücklage basiert, ist nicht als offene Gewinnausschüttung sondern als Einlagenrückzahlung zu werten. Ihre Kreditfinanzierung ist damit aber auch nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

VwGH: Wie der VwGH schon in seinem Erkenntnis 2004/15/0122 festgehalten hat, ist bei der Wertung einer Fremdfinanzierung als Betriebsausgabe zu unterscheiden, ob es sich um eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung handelt. Während Gewinnausschüttungen zwar nicht das Einkommen des Betriebes beeinflussen, stellen die Zinsen ihrer Kreditfinanzierung wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Betrieb als Abgeltung für die Kapitalüberlassung durch die Gesellschafter/innen Betriebsausgaben dar. Fremdfinanzierte Einlagenrückzahlungen hingegen führen nicht zu Betriebsausgaben, da sie reine gesellschaftsrechtliche Maßnahmen darstellen.

Ob eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung vorliegt, kann nach dem Einzelfall beurteilt werden – so wird etwa auch dann eine Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung gewertet, wenn zwar kein Kapitalherabsetzungsbeschluss vorliegt, von dem Betrieb allerdings auch noch keine Gewinne erwirtschaftet wurden.

Im Erkenntnis 2006/13/0069 des VwGH wurde weiters die Grenze der Abzugsfähigkeit von Fremdmittelkosten verdeutlicht, indem darauf verwiesen wurde, dass lediglich fremdfinanzierte offene Gewinnausschüttungen als Betriebsausgaben gelten können.

In casu führte der Schulderlass von der abgetretenen Forderung einer Gewinnausschüttung zu einer unterjährig gebildeten Kapitalrücklage, die erfolgswirksam aufgelöst wurde. Die daraufhin beschlossenen Dividenden wurden kreditfinanziert. Darin liegt aber entgegen der Beschwerdeführerin keine zeitlich verzögerte offene Gewinnausschüttung, die abzugsfähig wäre, sondern eine fremdfinanzierte Eigenkapitalrücklage.

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