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Dokument-ID: 956561

WEKA (epu) | News | 22.09.2017

Zur Einbringung eines Gebäudes in eine GmbH ohne den dazugehörigen Boden

Ohne den dazugehörigen Boden kann ein Gebäude in eine GmbH nur dann eingebracht werden, wenn spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags ein Baurecht im Grundbuch eingetragen ist.

Geschäftszahl

VwGH 1. Juni 2017, Ro 2015/15/0034

Norm

§ 5 BauRG; §§ 4 Abs 3, 5 Abs 1 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Ohne den dazugehörigen Boden kann ein Gebäude in eine GmbH nur dann eingebracht werden, wenn spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags ein Baurecht im Grundbuch eingetragen ist.

VwGH: Der Revisionswerber betrieb bis zum 31. Dezember 2004 ein aus zwei Teilbetrieben (einer Baumschule und einem Gartencenter) bestehendes Einzelunternehmen und ermittelte seinen Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG 1988. Im Einbringungsvertrag vom 8. März 2005 legte er fest, dass der Teilbetrieb Gartencenter inklusive des Gebäudes – aber unter Zurückbehaltung des Grund und Bodens – gem Art. III UStG in eine GmbH eingebracht wird. Den Gewinn des Restbetriebs „Baumschule“ ermittelte er ab 2015 gem § 4 Abs 3 EStG 1988. Nach einer Prüfung wurden die zunächst nicht einberechneten stillen Reserven der oben genannten Gebäude im Einkommensteuerbescheid erfasst. Dagegen richtete sich der Revisionswerber mit der Argumentation, die Gebäude seien aufgrund eines Baurechtsvertrags in die GmbH eingebracht worden und könnten demnach steuerlich nicht dem Einzelunternehmen angerechnet werden.

Die Revision war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Somit fällt das Eigentum am Grund und Boden grundsätzlich mit jenem am Gebäude zusammen. Der Einwendung des Revisionswerbers, dass die Gebäude aufgrund eines Baurechtsvertrags in die GmbH eingebracht (und somit rechtlich vom Grund und Boden getrennt) worden wären, ist zu entgegnen, dass ein Baurecht gem § 5 BauRG erst durch die Eintragung im Grundbuch entsteht. Eine solche ist jedoch weder bis zum Einbringungsstichtag noch bis zum Abschluss des Einbringungsvertrageserfolgt und konnte daher nicht Gegenstand der Einbringung sein.

Die Erfassung der stillen Reserven der Gebäude im Einkommensteuerbescheid des Revisionswerbers war somit rechtmäßig.

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