Dokument-ID: 294444

WEKA (skn) | News | 15.03.2011

Zur Freiwilligkeit der Gesellschaftssteuer nach dem KVG

Die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Leistung eines Gesellschafters nach § 2 Z 4 KVG erfolgt danach, ob ein gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Zwang die Leistung vorschreibt oder diese auf einem anderen Rechtsgrund beruht.

Geschäftszahl

VwGH 16.12.2010, 2009/16/0018

Norm

§ 2 Z 4 KVG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Leistung eines Gesellschafters nach § 2 Z 4 KVG erfolgt danach, ob ein gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Zwang die Leistung vorschreibt oder diese auf einem anderen Rechtsgrund beruht.

VwGH: Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer unter anderem Zuschüsse als freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur wird die Frage des Kriteriums der Freiwilligkeit einer Leistung allein danach beurteilt, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2010, 2008/16/0090). Im vorliegenden Fall ist weder eine gesetzliche noch eine sich aus der Satzung ergebende Verpflichtung zur Leistung der in Rede stehenden Zahlung gegeben. Daher durfte die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtswidrigkeit vom Vorliegen freiwilliger Leistungen ausgehen.

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